Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 18.05.1976 – 5 StR 94/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Filmkaufmann Franz S «zz aus De», geboren am ED 1940 in ze,

wegen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB

30

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18.Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EBD in der Verhandlung, Staatsanwalt BEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BB zu: 5:

als Verteidiger,

Justizangestellte «a

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.August 1975 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse Berlin auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:

"Das Rechtsmittel, das der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht wegen der Bedeutung der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsfragen für die Strafverfolgungspraxis durchgeführt sehen will, wird nicht vertreten werden.

Es kann dahinstehen, ob die Gründe des freisprechenden Urteils den gegen das Landgericht erhobenen Vorwurf rechtfertigen, von einem rechtlich zu engen Pornographiebegriff ausgegangen ZU sein, indem es sich entgegen seiner Erklärung (UA 8,11/12) nicht sowohl an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsmerkmale zum Begriff der unzüchtigen Schrift im Sinne des § 1§ 4 StGB aF als auch an die Pornographiedefinition des Strafrechtsreform-Sonderausschusses des Bundestages gehalten, sondern seiner Entscheidung nur bestimmte Auslegungskriterien aus dem 'Fanny Hill'-Urteil (BGHSt 23,40) zugrunde gelegt habe. Auf solchen etwaigen Mängeln der Begründung könnte die Freisprechung des Angeklagten nicht beruhen.

Anhand der Urteilsfeststellungen über den Inhalt des vom Angeklagten in der Zeit vom 3. bis 5.Oktober 1974 in öffentlichen Vorstellungen gegen Eintrittsgeld vorgeführten Spielfilms 'Wet Dreams! 1äßt sich im Revisionsrechtszug abschließend beurteilen, ob er

bei richtiger rechtlicher Beurteilung im ganzen oder in einzelnen Teilen unter den in § 1§ 4 StGB gebrauchten Begriff der !pornographischen' Darstellung fällt. Das ist weder bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof im 'Fanny Hill'-Urteil zum früheren Begriff der unzüchtigen Schrift entwickelten Grundsätze der Fall,

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noch trifft es bei Heranziehung der im Bericht des Sonderausschusses des Bundestages enthaltenen Definition des Pornographiebegriffs zu.

Die Teilstücke des Films Nr.6,7,9,11 und 13 scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 1§ 4 StGB ohne weiteres aus, weil sie, soweit überhaupt, nur in stilisierter, strafrechtlich unverfänglicher Form sexuelle Bezüge aufweisen. In den übrigen Teilstücken enthält der Film zwar jeweils Darstellungen sexuellen Inhalts. Diese sind jedoch entweder wie in Nr.12 nur knapp angedeutet oder wie in Nr.1,3 und 10 parodistisch bzw. ironisch-distanziert oder auch wie in Nr.2,4,5 und 8 mit zeichnerischen oder technischen Mitteln verfremdet.

Bei dieser Beschaffenheit des Films braucht nicht entschieden zu werden, ob die genannten Teilstücke damit etwa schon als 'Kunst' ausgewiesen und deswegen ohne weiteres dem Anwendungsbereich des § 184 Abs.1 Nr.7 StGB entzogen sind. Jedenfalls sind sie und somit der Film insgesamt nicht in dem vom Bundesgerichtshof und vom Sonderausschuß des Bundestags definierten Sinne pornographisch. Denn bei der Art der Darstellung läßt sich von jenen Teilstücken des Films weder sagen, daß sie geschlechtliche Vorgänge aufdringlich vergröbern oder anreißerisch ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen schildern (BGHSt 23,40,43-44), noch daß sie 'ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielen'! (Ber. Drucks.V1/3521, S.60 1.Sp.).

Da die Revision der Staatsanwaltschaft schon deswegen unbegründet ist, erübrigt sich auch eine Entscheidung darüber, ob die in BGHSt 23,40 zum früheren Begriff der '"unzüchtigen Schrift' aufgestellten Auslegungskriterien für den mit der Neufassung des § 1§ 4 StGB durch das 4.StrRG eingeführten Begriff der 'Porno-

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graphie' überhaupt und gegebenenfalls auch für bildliche (filmische) Darstellungen passen oder ob die in Fortführung der Begründung zum Regierungsentwurf entwickelte Definition des Sonderausschusses vorzuziehen ist".

Der Senat schließt sich dem in vollem Umfange an.

Sarstedt Schmidt Herrmann

Fleischmann Schuster