Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 13.05.1976 – 4 StR 46/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 46/76 BESCHLUSS A 3 ‚5: 7b
in der Strafsache
gegen
den Schmied Horst Degenhardt W u zus DAUERND, ze boren zrı GEMEIN 193° ir DEBEEEEE
wegen falscher uneidlicher. Aussage u.a.
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I,
Il.
III,
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Dortmund vom 6. Oktober 1975 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, In diesem Umfang wird das Verfahren unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt.
Das Urteil wird ferner im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, ist die Straf-
verfolgung verjährt. Der Senat nimmt auf die Darlegungen des Generalbundesanwalts im Antragsschriftsatz vom 22. April 1976 Bezug,
2.
Der Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage
ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Auch insoweit
tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei.
3, Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts kann der Senat dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, daß die Strafkammer den § 157 StGB für unanwendbar gehalten habe. Die Strafkammer hat vielmehr dargelegt, daß und aus welchem Grunde sie keinen Anlaß sehe, von der - anwendbaren - Ermessensvorschrift des § 157 StGB zugunsten des Angeklagten Gebrauch zu machen,
Gleichwohl muß - dem Antrag des Generalbundesanwalts im Ergebnis entsprechend - die Einzelstrafe für das Aussagedelikt aufgehoben werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Bemessung dieser Einzelstrafe von der Verhängung der (endgültig wegfallenden) Strafe für das Sittlichkeitsdelikt beeinflußt ist. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird insbesondere auch den § 47 StGB zu berücksichtigen haben,
4, Mit dem endgültigen Wegfall der Strafe wegen sexuellen Mißbrauchs und der Aufhebung des Ausspruchs über die weitere Einzelstrafe muß auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe beseitigt werden. Auch darüber wird neu zu befinden sein,
Die Gesamtstrafe hätte ohnehin nicht bestehen bleiben können. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, wann der Angeklagte die einzelnen Straftaten begangen hat, die zu den auf UA S. 4 unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Bestrafungen geführt haben. Ebenso wenig ist zu erkennen,
ob die für die Einbeziehung in eine Gesamtstrafe in Betracht kommenden Geldstrafen nicht schon gezahlt sind, Schließlich besteht folgendes Bedenken: Mit einer am
24, Mai 1974 erkannten Freiheitsstrafe (UA S. 4 Nr. 3) durften damals (am 24. Mai 1974) die durch Urteil vom
2. November 1971 verhängten Einzelstrafen (UA S, 4 Nr. 1) nur dann zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden, wenn die damals (am 24. Mai 1974) abgeurteilte Betrugstat vor dem 2. November 1971 begangen war. In diesem Falle kann eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe für das am 22. März 1974 begangene Aussagedelikt nicht in Betracht kommen. (Sie konnte es übrigens selbst dann nicht, wenn daneben eine weitere Einzelstrafe für das Aussagedelikt vom Herbst 1969 zu berücksichtigen war.)
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