Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 12.05.1976 – 2 StR 793/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 5 BESCHLUSS AS, r6

in der Strafsache

gegen

1. den Druckereiarbeiter Ismail Abrahim A ii aus OrQgR, geboren am GEN 1955 ir DOMEEEEER/

Jordanien,

2. den Maurer Mohammed A v5 - " EEEEEEB aus Org, zeboren am GE 1944 in a 7 Hei (Israel),

wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1976 beschlossen:

Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten AU und AU-VE wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts in Darmstadt vom 15. August 1975 dahin geändert, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der vom Mitengeklagten Of gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971 eingelegten Revision wegfällt. Im übrigen werden die sofortigen Beschwerden verworfen.

Für jeden der beiden Beschwerdeführer wird die Gerichtsgebühr bezüglich des Beschwerdeverfahrens um die Hälfte ermäßigt. Die in diesem Verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

Auf die Revision des Mitangeklagten OWW gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971 hatte der Senat den Strafausspruch nicht nur, soweit er diesen Angeklagten betrifft, sondern gemäß § 357 StPO auch bezüglich der anderen Angeklagten aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht gegen alle Angeklagten auf dieselbe Freiheitsstrafe wie in dem früheren Urteil erkannt und auch die Einziehung des von AGB beim Verkauf von Haschisch erzielten Erlöses sowie des beschlagnahmten Haschisch angeordnet, jedoch keine zusätzliche Geldstrafe mehr verhängt. Die Kostenentscheidung des neuen Urteils lautete: "Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. "

Gegen diese Kostenentscheidung haben die Angeklagten

AUEB und AU-N sofortige Beschwerde erhoben, Sie

ist teilweise begründet,

' Wie sich aus den Gründen des zuletzt ergangenen Urteils ergibt, hat die Strafkammer ihre Kostenentscheidung dahin verstanden, daß alle drei Angeklagten die Kosten der vom Angeklagten O@B gegen das Urteil des Landgerichts vom ‚21. September 1971 eingelegten Revision zu tragen haben.

Zu Recht wird von den Angeklagten Ai und AUEM-vEn beanstandet, daß sie mit diesen Kosten belastet worden sind. Gemäß § 473 Abs. 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels nur denjenigen, der es eingelegt hat. Beschwerdeführer war in diesen Fall aber allein der Angeklagte OMMR. Die beiden anderen Angeklagten müssen daher von den Kosten des Revisionsverfahrens freigestellt werden.

Ohne Erfolg rügen sie jedoch, daß die Strafkamner ihnen auch die Kosten auferlegt hat, die durch die zweite Hauptverhandlung vor dem Landgericht entstanden sind. Bei

diesen handelt es sich nur um die gerichtlichen und die eigenen Auslagen der Angeklagten, nicht auch um Gebühren. Denn die Tätigkeit des Landgerichts nach der Zurückverweisung der Sache bildete mit dem Verfahrensabschnitt

bis zum ersten Urteil des Landgerichts kostenrechtlich eine Einheit (vgl. BGHSt 18, 231 ff), so daß, da für einen Rechtszug eine Gebühr nur einmal erhoben wird, durch die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht keine zusätzliche Gebühr angefallen ist.

Aus demselben Grund gehören auch jene Auslagen zur ersten Instanz und müssen nach § 465 Abs. 1 StPO den Angeklagten auferlegt werden. Daß die Auslagen letztlich durch die Revision des Angeklagten OEM veranlaßt worden sind, vermag hieran nichts zu ändern. Im Falle einer Miterstrekkung nach § 357 StPO muß der Nichtrevident diese Folge tragen (vgl. BGHSt 20, 77, 80, ferner 18, 231, 233). Soweit der Angeklagte A geltend macht, der Wegfall der Geldstrafe hätte sich auf die Kostenentscheidung auswirken müssen, kann sich dieser Einwand nur gegen den Teil der Kostenentscheidung richten, der die Gebühr des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft. Der Angeklagte verkennt hier indes, daß die Höhe dieser Gebühr von dem Umfang der rechtskräftigen Verurteilung abhängig ist, also die Beschränkung des Strafausspruchs (im engeren Sinn) auf die Verhängung der

Freiheitsstrafe schon kraft Gesetzes Berücksichtigung findet,

Schumacher Willms RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Schumacher

Meyer Buddenberg