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BGH Urteil vom 04.05.1976 – 1 StR 128/76
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 128/76 URTEIL yIs. ?e
in der Strafsache
gegen
den Rentner Walter GC il aus Bad ao 2 geboren am B 1912 in zu, zur zeit in Haft,
wegen Mordes
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4, Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mös]l, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ums als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin usuuEu
als Verteidigerin,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Memmingen vom 23. Oktober 1975 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
- 3. Gründe:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Schwurgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) verstoßen, indem es zur Glaubwürdigkeit der Zeugin GB Stellung zenommen habe, obwohl diese Zeugin in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sei.
Die Zeugin CB, die Ehefrau des Angeklagten, hat im Ermittlungsverfahren nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Ersittlungsrichter ausgesagt (HA I Bl. 134). Für die Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (HA I Bl. 185, UA S. 37). Deraufhin hat das Schwurgericht den Ermittlungsrichter über den Inhalt der Vernehmung in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Bei dieser Sachlage bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Tatrichter sich in der Lage gesehen hat, die Glaubhaftigkeit der rechtlich einwandfrei in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Angaben der Zeugin durch Vergleich mit anderen Beweisergebnissen zu beurtei-
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len. Mehr als das ist hier nicht geschehen (UA S. 37). Insbesondere hat das Schwurgericht die Bekundung der Zeugin nicht nach deren persönlichen Eigenschaften bewertet.
2. Auch die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos.
a) Die Revision vermißt die Vernehmung eines Sachverständigen und die Einnahme eines Augenscheins zu der Beweisfrage, ob es überhaupt möglich gewesen sei, daß der Zeuge Ib die Gesichtszüge einer Person durch die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs habe erkennen können. Aus den Eigenschaften der Windschutzscheibe des Pkw Morris-Marina, dem Winkel zur Blickrichtung eines Betrachters und dem Grenzwinkel der Totalreflexion für Glas in Luft folgert der Beschwerdeführer, daß ein solches Erkennen nicht möglich gewesen sei.
Das Schwurgericht hat die Frage, ob der Zeuge I das von ihm Bekundete auch tatsächlich wahrnehmen konnte, eingehend geprüft (UA S. 27). Es hat dabei u.a. auf die geringe Begegnungsgeschwindigkeit, die relativ große Zeitspanne, die für die Beobachtung zur Verfügung stand, die Sichtmöglichkeit und die geringe Entfernung bei der Begegnung abgestellt (UA S. 28, 29). Es sieht die Bekundung des Zeugen If@als durch weitere Beweisergebnisse, insbesondere durch die Aussagen
der Zeugen Jg Frau DEE, LEW und Eheleute Di, destätigt an.
hältnisse ließen sich zur Zeit der Hauptverhandlung nicht wiederherstellen, Die Tat ist am 1. Juli 1974 begangen, die Hauptverhandlung fand im Oktober 1975
Auf diese Möglichkeit macht die Revision selbst aufmerksam (Rev.Begr. S. 10). Vom Gebrauch der von der
wertbares Ergebnis zu erwarten,
b) Ebensowenig bedurfte es der Vernehmung eines Sachverständigen zur Dauer des Begegnungsvorganges. Eine Berechnung der für die Beobachtung zur Verfügung stehenden Zeit scheidet aus, weil die Geschwindigkei-
ten der einander begegnenden Fahrzeuge nicht genau feststehen.
€) Auch die Vernehmung eines Sachverständigen zum Zwecke der Bestimmung des Farbeindrucks zweier Fahrzeuge weißer Farbe, von denen eines im Wald, das andere vor den Waldrand abgestellt ist, drängte sich nicht auf. Der Zeuge LEE konnte sich nicht auf eine bestimmte Farbe festlegen (UA S. 33), Seine Aussage war insoweit unsicher. Aus dieser Unsicherheit folgert das Schwurgericht, daß die Bekundung jeden-
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falls nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen BEER und Eheleute Biilß stent (ua S. 34). Das sich der vom Angeklagten gemietete Pkw an der vom Zeugen angegebenen Stelle befand, entnimmt der Tatrichter aus dieser Aussage nicht.
Ob die vom Zeugen LER wiedergegebene Erinnerung, der im Wald stehende Pkw sei ihm weiß, der vor dem Wald parkende dagegen "abgetönt" erschienen, richtig ist, 158t sich nicht durch ein Gutachten ermitteln, Dieser Eindruck hängt von den nicht mehr reproduzierbaren Lichtverhältnissen, dem Bltekwinkel, dem subjektiven Empfinden und dem Erinnerungsvermögen des Zeugen ab. Der vom Zeugen geschilderte Eindruck war Jedenfalls möglich. Er legte keine Bedenken tatsächlicher Art nahe, für die Einholung eines Gutachtens bestand deshalb insoweit keine Veranlassung.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Die Verurteilung wegen Mordes wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe Frau Wii an 1. Juli 1974 zwischen 20.°° und 22.°° Uhr "wissentlich und willentlich" getötet, indem er sie mit einer Leine stranguliert habe (UA S. 9). Demit ist der direkte Vorsatz der Tötung hinreichend dargetan. Als Tatmotiv nimmt das Schwurgericht Habgier an. Es sieht außerdem das Tatbestandsmerkmal der niedrigen Beweggründe als erfüllt an.
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a) Habgier ist ein übertriebenes Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen (BGHSt 10, 399). Wer aus diesem Grunde tötet, legt ein Gewinnstreben an den Tag, das in seiner Rücksichtslosigkeit das gewöhnliche Maß weit übersteigt. Habgier kann auch vorliegen, wenn der Täter sich von einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung zeitweise befreien und zugleich eine erhebliche wirtschaftliche Leistung, die erst Jahre später fällig wird und deren Erbringung an den Täter noch ungewiß ist, vorzeitig erlangen will,
aa) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, Der Angeklagte wollte durch die Tötung der Frau W-WE eine lästige Gläubigerin beseitigen, zumindest einen Zahlungsaufschub für eine Schuld von 40.000,- DM erreichen und vorzeitig den Restkaufpreis von 50.000,- DM von den Eheleuten AU erlangen (un s. 38). Der Angeklagte schuldete Frau VO 40.000,- DM als Abgeltung der Aufwendungen für einen Hausbau. Das Landgericht verurteilte ihn am 22. Januar 1974 zur Zahlung von 30.000,- DM und am 30, April 1974 zur Zahlung von weiteren 10.000,- DM. Der Angeklagte wußte, daß Frau WW nicht zögern werde, die Gesamtforderung bei ihm einzutreiben. Dem wollte er entgehen.
Andererseits hatte der Angeklagte gegen die Eheleute AM aus dem notariellen Kaufvertrag vom 18. April 1972 eine Restforderung von 50.000,- DM. Diese war aber bis 1. April 1977 gestundet, Der Angeklagte konnte ber den Betrag nicht zum Ausgleich der Forderung der Frau 0) verfügen. Außerdem war
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ungewiß, ob ihm der Betrag jemals zufallen werde, denn er war schwerkrank und rechnete ernsthaft mit seinem Ableben, Im Fall seines Todes aber sollte der Restkaufpreis an Frau WOW gezanit werden. Die Eheleute ABER erklärten sich bereit, einen großen Teil der Schuld vorzeitig zu begleichen, sobald Frau I] von dem ihr eingeräumten dinglichen Wohnrecht keinen Gebrauch mehr machen und ausziehen werde. Die Berechtigte lehnte das Ansinnen Jedoch ab. Der Angeklagte befürchtete danach Vollstreckungsmaßnahmen der Frau v@- GEB in sein Vermögen. Der Tod des Opfers brachte ihm nach seiner Vorstellung den erheblichen Gewinn, daß die drohenden Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Ermittlung der Erben der Getöteten unterblieben und daß er den Restkaufpreis von 50.000,- DM, den er sonst (im Fall seines ernsthaft befürchteten Todes innerhalb von drei Jahren) vielleicht nie erhalten konnte, alsbald erlangen werde. Nach Erhalt des Restbetrages wäre er in der Lage gewesen, an die Erben der Frau WORD die geschuädeten 40.000,- DM zu zahlen.
Daß der Tatrichter dieses Bestreben des Angeklagten "angesichts des krassen Mißverhältnisses zwischen dem erwarteten Vorteil und dem Preis eines Menschenlebens als abstoßend gierig" wertet (UA S. 40), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Motivation des Angeklagten läßt die Steigerung seines Strebens nach wirtschaftlichen Vorteilen auf ein ungewöhnliches und anstößiges Maß erkennen. Drängende Not des Täters an lebensnotwendigen Dingen, die die Habgier in Frage stellen kann (OGHSt 1, 133, 136), scheidet hier aus.
der Angeklagte zur Zeit der Tat noch keine Kenntnis
von den durch Frau VE erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen hatte (UA S. 38), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Angeklagte wußte Jeden-
Mission seiner Ehefrau, daß Frau VE ihre Forderung eintreiben werde. Insoweit war nicht das ablehnende Schreiben des Notars EEE, GE von 8. Juli 1974 (was. 11) maßgebend, sondern die mtindlich am 21. Juni 1974 erklärte Ablehnung der Frau w-ER 8). Unerheblich ist auch, daß die Ehefrau des Angeklagten bereit war, 25.000,- DM an Frau WE zu zahlen, um auf diesem Wege die vorzeitige Auszahlung des Restkaufpreises durch die Eheleute AB-EB an den Angeklagten zu erreichen. Dieses Vorhaben scheiterte am Widerstand der Frau VB. Habgier als Triebfeder des Handelns des Angeklagten wird dadurch nicht ausgeschlossen,
b) Da das Merkmal der Habgier rechtsirrtumsfrei bejaht ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme niedriger Beweggrtinde durch den Tatrichter gerechtfertigt ist,
2. Das angefochtene Urteil enthält auch keine erkennbaren Verstöße gegen Denkgesetze,
a) Die Annahme des Schwurgerichts, die Zeugen Eheleute Di una DOES hätten das auffällige,
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fremdartige Fahrzeug aus erheblich kürzerer Entfernung gesehen als der Zeuge IP, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß IB ein Fernglas benutzte. Die Zeugen Bin und BEE sahen das Fahrzeug aus einer Entfernung von etwa 100 Metern (UA S. 31, 32), IB ningegen Über eine Distanz von etwa 600 Metern (UA S. 32). Die Vergrößerung durch das Fernglas ändert nichts an der tatsächlichen Entfernung und an der Möglichkeit des Farbeindrucks des Zeugen IB, der gerade durch das Glas beeinflußt sein kann.
' b) Eine physikalische Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Zeugen If besteht schon deshalb nicht, weil dieser Zeuge den Angeklagten auch von der Seite her gesehen haben kann (vgl. oben I 2 a).
c) Der unterschiedliche Farbeindruck zweier weißer Kraftfahrzeuge, von denen eines im Wald, das andere hingegen am Waldrand steht, auf einen außerhalb des Waldes stehenden Betrachter verstößt bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnisse nicht schlechthin gegen die Lebenserfahrung.
d) Auch der von der Revision behauptete Kreisschäuß liegt nicht vor.
Das Schwurgericht glaubt der Zeugin CB nicht, daß sie am 1. Juli 1974, dem Tattage, mit dem Angeklagten gegen 12.°° Uhr in Hameln zusammengetroffen ist. Es stellt fest, der Angeklagte habe Hameln etwa um 10.99 Uhr verlassen und sei gegen 17.°° Uhr im Bereich JcW/ U eingetroffen (UA S. 37 a). Den Zeitpunkt der
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Abfahrt entnimmt es den Aussagen des Zeugen Dr. I] und seiner Sprechstundenhilfe Frau Big. Beide haben bekundet, daß der Angeklagte am 1. Juli 1974 zwischen 8,70 Uhr und 9.°° Uhr ohne Voranmeldung in der Arztpraxis in Ha erschien und dort untersucht und beraten wurde. Er war an diesem Tage der erste Patient in der Praxis (UA S. 19, 20). Den Zeitpunkt des Eintreffens des Angeklagten im Bereich Jo VE 105: es insbesondere aufgrund der Berechnungen des Sachverständigen Weh und der Aussage des Zeugen vouEB fest, der für die Strecke Hei o GE mit einen vergleichbaren Pkw sieben Stunden benötigte (UA S. 37 a). Diese Feststellungen sieht das Schwurgericht im Einklang mit den Bekundungen der Zeugen Emma und Eugen IM una Ju, die das auffällige Fahrzeug gegen 17.°° Uhr in bzw. bei
I] sahen,
Danach ist es unrichtig, daß der Tatrichter als Beweisanzeichen für die Unglaubhaftigkeit der Aussage der Frau GEB deren eigene Bekundung über das Zusammentreffen um 12,.°° Uhr verwendet hat. Er hält nicht die gesamte Aussage der Zeugin CME für unglaubhaft (UA S. 37), sondern lediglich die Angabe über das Zusammentreffen um 12.°° Unr in Ha, und er folgert deren Unrichtigkeit nicht aus der eigenen Aussage der Zeugin, sondern aus anderen Beweisergebnissen.
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3. Der Strafausspruch folgt zwingend aus § 211 Abs. 1 StGB,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Mösl ist durch Urlaub ortsabwesend und
daher verhindert zu unterschreiben
Pfeiffer Dr. Woesner Kuhn j