Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 27.04.1976 – 5 StR 1/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 1/76 27.4. 76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maler Erwin S EEE zus GEB, geboren am ) 1945 in LEMB (Schlesien),
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
SI
SI
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 27.April 1976 einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11.September 1975 gemäß § 349 Abs.4 StPO
a) soweit der Angeklagte wegen des Vorfalles im Gladiolenweg (Abschnitt II 1 des Urteils) verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten‘ wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Feststellungen im Abschnitt II 1 des Urteils (Fall
Gladiolenweg) lassen nicht in ausreichendem Maße erkennen, worin das Landgericht sexuelle Handlungen des Angeklagten (§ 178 i.V. mit § 184c Nr.1 StGB) gesehen hat (vgl. auch
BGH,
Beschluß vom 31.Januar 1974 - Lk StR 9/74 - bei
Dallinger MDR 1974,545). Unzureichend sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"... im Rahmen der rechtlichen Würdigung legt die
Strafkammer dar, daß der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Zeugin als ernstlich erkannt hätte (UA S.10).
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- 3.
Dies allein ist im vorliegenden Falle nicht ausreichend.
Das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, von welchem Zeitpunkt ab der Angeklagte bemerkt hatte, daß die Zeugin seinen Annäherungsversuchen ernstlich ablehnend gegenüberstand und ob er auch danach noch sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Dazu bestand schon deshalb Veranlassung, weil sie - Gegenteiliges ist jedenfalls aus dem Urteil nicht zu entnehmen - es ohne Reaktion hingenommen hatte, daß der Angeklagte das Licht im Flur und im Wohnzimmer ausgeschaltet hat. Unter diesen Umständen ist es nicht fernliegend anzunehmen, der Angeklagte habe zunächst damit gerechnet, die Zeugin würde seinen Wünschen entgegenkommen, Die Lückenhaftigkeit der Feststellungen bedeutet einen sachlichrechtlichen Mangel, so daß die Entscheidung insoweit keinen Bestand haben kann. Damit ist auch der Gesamtstrafe ihre Grundlage entzogen."
Dem tritt der Senat bei.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte