Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 23.04.1976 – 2 StR 106/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 106/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Anlageberater Bernhard R EB aus BAM, dort

geboren an 1935,

wegen Betrugs u.a.

Ob

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

23. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Oktober 1975 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit nicht über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB befunden worden ist, und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Schuldspruch und Ausspruch über die Freiheitsstrafen sind rechtskräftig. Die Überprüfung der verhängten Geldstrafen auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen wird im Urteil nicht erörtert, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 42 StGB für die Bezahlung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen ist. Das war hier angesichts seiner im Urteil dargelegten Vermögensund Einkommensverhältnisse erforderlich. Deshalb war

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die. Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen. Der Strafkammer ist damit die Möglich-

keit und Verpflichtung gegeben, erneut über die Kosten zu entscheiden.

Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er aus dienstlichen Gründen ortsabwesend ist.

Schumacher

Müller Baumgarten