Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.02.1989 – 1 StR 27/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 27/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Orhan Ö m aus AO VERE, geboren am CE 196° ir OD ( TA)

2. Mutlu Öz nn) aus REED, geboren am EEE 1970 ir CE (TA ,

3. Claudio ı EEE zus FAR, geboren am HE 1953 in ToME (1)

wegen schweren Raubes u.a.

WIII

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. und IV. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Februar 1989 einstimmig

beschlossen:

I. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. Juni 1988 wird aufgehoben

1. auf die Revision des Angeklagten el 1 im Strafausspruch gegen ihn mit den Fest-

stellungen;

2. auf die Revision des Angeklagten LEE soweit über die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht entschieden worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ME sowie die Revision des Angeklagten ÖzB werden verworfen.

IV. Der Angeklagte ÖzMl hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen.

SF

Gründe§

1. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten | hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg, das Landgericht habe, obgleich der erkrankte Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht mehr habe teilnehmen können, die Verhandlung fortgesetzt und das Urteil verkündet.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das Tatgericht in der Regel seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es entgegen § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 JGG einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht heranzieht (BGHSt 27, 250, 251). Das ist hier freilich nicht versäumt worden. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat auch am ersten der beiden Sitzungstage, dem 30. Mai 1988, an der Sitzung teilgenommen. Er konnte aber am zweiten Sitzungstag, dem 1. Juli 1988 wegen Krankheit nicht mehr erscheinen; auch

ein Vertreter stand nicht zur Verfügung (Bl. 623 d.A.).

Aus diesem Ablauf ergibt sich zunächst, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe seine Teilnahme für geboten hielt; deshalb liegt es hier anders als in dem Fall, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe nach Erhalt der Terminsnachricht nicht zur Verhandlung erscheint und damit zunächst davon ausgegangen werden kann, daß er für eine Beteiligung am Verfahren keinen Anlaß sieht (vgl. BGHSt 27, 250, 252). Ist der Vertreter der Jugendgerichtshilfe durch Krankheit an einer weiteren Teilnahme und an der Abgabe seiner Stellungnahme gehindert, besteht für das Gericht kein Anlaß zu der Annahme, er halte seine Teilnahme nicht mehr für geboten,

und es sei von ihm ein jedenfalls für die Wahl der Rechtsfolge und für die Bemessung der Strafe bedeutsamer Beitrag nicht mehr zu erwarten (vgl. BGHSt 6, 354, 356; 27, 250, 251). Wird die Verhandlung dennoch ohne ihn zu Ende geführt, liegt es jedenfalls im Ergebnis nicht anders als im Falle der unterbliebenen Ladung.

Besonderheiten des zu entscheidenden Falles, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Den zur Tatzeit 17 Jahre alten Angeklagten hatte der Tod seiner Mutter im März 1986 hart getroffen; er hatte daraufhin den Besuch des Gymnasiums in der Türkei abgebrochen und sich schließlich im Oktober 1986 zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater begeben. Bei diesem Lebensweg kann ein sachdienlicher Beitrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe nicht ausgeschlossen werden.

Der Generalbundesanwalt stellt in seiner Antragsschrift vom 17. Januar 1989 die Zulässigkeit der Rüge deshalb in Frage, weil der Beschwerdeführer den schriftlichen Bericht des Jugendamts POMMEEEEEB vom 11. Januar 1988 nicht mitgeteilt hat; darauf könnte es jedoch nur ankommen, wenn die Jugendgerichtshilfe trotz ordnungsgemäßer Ladung und ungehindert durch Krankheit von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung

abgesehen hätte.

2. Hinsichtlich des Angeklagten Loschiavone weist das Urteil nur insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf, als nicht erörtert wird, ob gemäß S 42 StGB für die Bezahlung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder

IL

Zahlung in Teilbeträgen in Frage kommt. Das war hier angesichts der im Urteil dargelegten Einkommensverhältnisse erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 23. April 1976 - 2 StR 106/76).

3. Hinsichtlich des Angeklagten Oz hat die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath Brüning