Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 07.04.1976 – 4 StR 10/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 10/76 BESCHLUSS LI. 4:76

in der Strafsache

gegen

den Rentner Walter KO zus SCHE, Ortsteil RO, geboren am GEN 1949 in cum,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. September 1975 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante in einem besonders schweren Fall und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Sie hat außerdem angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe und eine Ent-Schädigung wegen der vorübergehenden Beschlagnahme des bei der Tat benutzten Kraftfahrzeugs nicht gewährt werde,

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung vom 7. April 1976 zutreffend angenommen hat, sowohl zum Schuldspruch als auch zur Strafzumessung offensichtlich unbegründet, Auch die Ausführungen

des Verteidigers im Schriftsatz vom 23. April 1976 geben keinen Anlaß zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Zu beanstanden ist lediglich, daß die Strafkammer im Urteil nicht die Frage einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB geprüft hat. Nach den Urteilsfeststellungen (UA Bl. 3) ist der Angeklagte am 30. Oktober 1974 vom Amtsgericht Gifhorn (9 Ds 134/74) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 1.500 DM Geldstrafe (unter Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 6. November 1975) und am 1. November 1974 von demselben Amtsgericht (9 Ds 159/74) wegen gefährlicher Körperverletzung zu 900 DM Geldstrafe verurteilt worden. Mangels näherer Feststellungen hierzu im Urteil ist zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, daß diese Urteile rechtskräftig sind und die erkannten Geldstrafen

A

im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht voll bezahlt waren. Dann hätte die Möglichkeit

einer Gesamtstrafenbildung bestanden, da die hier abgeurteilte Tat bereits am 14. September 1974, also zeitlich vor den beiden Urteilen des Amtsgerichts Gifhorn, begangen wurde (§§ 55, 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß sich die Strafkammer dieser Möglichkeit bewußt gewesen ist. Das kann nachteilig für den Angeklagten sein,

Mayr Börtzler Hürxthal Salger Knoblich