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BGH Beschluss vom 01.04.1976 – 4 StR 57/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 57/76 BESCHLUSS Artı %6

in der Strafsache

gegen

den Fachwerker Udo Gustav PD zus KB EEE, zeboren am U 1952 in DEE, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

y

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 1976 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1975 mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Revision mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Fall IV 9) angreift, ist sie unbegründet. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Im übrigen hat die Sachbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hat in den Fällen IV 1 bis 6 die Diebstahlsvoraussetzungen nicht ausreichend dargetan. Es hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe "wie von vornherein beabsichtigt, nach Gebrauch die Fahrzeuge jeweils irgendwo, dem Zugriff Dritter preisgegeben," stehenlassen. Diese formelhafte Wendung reicht Jedoch, Jedenfalls in den vorliegenden Fällen, zum Nachweis der Diebstahlsvoraussetzungen nicht aus. Die Frage, ob Diebstahl oder nur unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs vorliegt, hängt davon ab, ob das Fahrzeug in einer Lage hinterlassen wird, die es dem Berechtigten ohne ungewöhnlichen Aufwand und ohne die Hilfe des reinen Zufalls ermöglicht, seine Verfügungsgewalt wieder zu erlangen. Bei serienmäßigen Personenkraftwagen gleicher Bauart und äußerer Ausstattung wird beim Stehenlassen an einem anderen Ort als demdr Entwendung die Wiedererlangung der Verfügungsgewalt durch den Berechtigten in der Regel so erschwert sein, daß von einer Wiederherstellung des Gewahrsans, auch nach der Vorstellung des Täters, keine Rede sein kann, In solchen Fällen wird deshalb regelmäßig Diebstahl anzunehmen sein (BGHSt 22, 45, 47). Anders kann es sich dagegen bei besonders auffälligen Fahrzeugen verhalten, jedenfalls wenn sie der Täter nicht allzu weit von dem Ort der Entwendung entfernt stehen | 1äßt. In Fällen dieser Art kann der Wiederherstellungswille durchaus zu bejahen sein. Das Urteil muß in solchen Fällen erkennen lassen, daß das Gericht bei der Prüfung der Diebstahlsvoraussetzungen diese Umstände berücksichtigt hat, In den vorstehend genannten Fällen wären solche Erörterungen erforderlich gewesen. Im Falle IV 4 hat der Angeklagte auf

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dem Hof des Fuhrparks der Stadt DEE einen Hochäruckspülwagen weggenommen und ist damit zu zwei Gaststätten gefahren, Bei einem so auffälligen Fahrzeug wird es in

der Regel naheliegen, daß der Wille des Täters nur auf kurzfristigen Gebrauch gerichtet ist und er davon ausgeht, das Fahrzeug werde alsbald wieder in der Verfügungsgewalt des Berechtigten sein. Das Landgericht hätte auf diesen Gesichtspunkt eingehen müssen. Auch in den anderen Fällen, in denen es sich den Urteilsfeststellungen zufolge ebenfalls um große und, zumindest zum Teil, auffällige Fahrzeuge gehandelt hat, durfte sich das Landgericht nicht mit der oben genannten formelhaften Wendung begnügen, wenn auch

in diesen Fällen die Annahme einer Zueignungsabsicht näherliegt. Es hätte aber auch hier auf Art, Größe und auffälliges Aussehen der Fahrzeuge näher eingehen und dabei alle sonstigen Umstände, die für die Frage, ob Diebstahl oder nur unbefugter Gebrauch vorliekt, von Bedeutung sein konnten, insbesondere die Entfernung des Ortes der Preis-

gabe von dem der Entwendung des Fahrzeugs, berücksichtigen müssen, Das Urteil kann deshalb auch insoweit nicht bestehen bleiben,

Wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusamnenhangs der Fälle IV 7 und 8, der die Annahme von Tateinheit nahelegt, (in beiden Fällen ist die Tat mit dem im Falle IV 6 entwendeten Omnibus begangen worden), muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung in den vorstehend genannten Fällen bei der Straffestsetzung wegen des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (IV 9) ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch wegen dieser Straftat ebenfalls aufzuheben.

Mayr Börtzler Spiegel Salger Knoblich.