Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 18.03.1976 – 4 StR 77/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 6 BESCHLUSS 1P:3.7b
in der Strafsache
gegen
den Automobilverkäufer Klaus Günter ME — aus A geboren eng 1957 in NEEREND-BB /Ostpreußen,
wegen Meineids
II
AR
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. September 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung vom 26. Februar 1976 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte RB hat sich nach den Urteilsfeststellungen zu einer falschen Aussage in der Berufungsverhandlung vor der zweiten Jugendstrafkamnmer des Landgerichts Siegen am 9. Mai 1972 tauf Bitten des Angeklagten LEE unter nicht näher geklärten Umständen und aus nicht geklärten Motiven heraus" bereit gefunden (UA Bl. 8). Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß "ohne einen wie auch immer gearteten Kontakt zwischen IM und Rei letzterer nie als Zeuge in das Strafverfahren hätte eingeführt werden können" (UA Bl. 15) und daß es Lem war, der an Reiiib dieserhalb herangetreten ist, nicht etwa umgekehrt RB Kontakt mit LE aufgenommen habe | (UA Bl. 16). Wäre dem Berufungsgericht dies schon damals bekannt geworden, hätte es den Angeklagten REED we - gen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigen dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Da die Strafkammer die näheren Umstände nicht aufklären konnte, hätte sie zu seinen Gunsten unterstellen müssen, daß er dem Mitangeklagten IE die diesen begünstigende Falschaussage bereits vor der Berufungsverhandlung zugesagt und ihn so in seinem Willen, die Tat zu leugnen, bestärkt und ihm dadurch seine Verteidigung erleichtert habe. Eine derartige Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand der vollendeten Begünstigung (vgl. Urteil des Senats vom 16. April 1969 - 4 StR 25/69 - bei Dallinger MDR 1969, 723, 724 mit weiteren Nachweisen). Fehler bei der Vereidigung kommen aber als Strafmilderungsgründe in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Strafmilderungsgrund auch dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (vgl. u.a. BGHSt 23, 30;
BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 -). Die Strafkammer hätte mithin die Möglichkeit einer Strafmilderung aus diesem Grunde im Urteil erörtern müssen.
Das ist nicht geschehen. Es läßt sich nach Lage der Sache nicht ausschließen, daß die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen und deshalb auch bei der Verneinung eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB unberücksichtigt gelassen hat (UA Bl. 21). Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein, auch wenn innerhalb des allgemeinen Strafrahmens nur auf die Mindeststrafe gegen ihn erkannt worden ist. |
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