Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 18.03.1976 – 4 StR 124/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 124/76 BESCHLUSS AP-3 176

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Alfons Albert 5 EEE zus

EB, dort geboren am EEE 1952, zur Zeit in Strafhaft,

wegen versuchter Vergewaltigung

y12

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 18. März 1976 einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

“dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankenthal zurlickverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Aufklärungsrüge geht allerdings ins Leere. Wie sich aus dem Briefkopf seines schriftlichen Gutachtens. vom 27. April 1975 ergibt, ist der vernommene Sachverständige Dr. Mühlig nicht etwa "nur" Diplom-Psychologe, sondern außerdem Medizinaldirektor, Dr. med. und Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden, also Psychiater und Neurologe. Einen Gutachter mit breiterem Fachwissen hätte die Strafkammer mithin kaum finden können. Dafür, daß

Dr. Mühlig im vorliegenden Fall seiner Aufgabe als Sachverständiger etwa aus anderen Gründen nicht gewachsen gewesen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Das Urteil muß jedoch auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Die Feststellungen und Ausführungen im Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit des an einer Debilität "einfacher Art" (UA Bl. 2) leidenden Angeklagten sind so widersprüchlich, daß zweifelhaft ist, ob die Strafkammer bei der Annahme von nur verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Zunächst heißt es in UA Bl. 10, der Sachverständige, dessen Ausführungen sich die Kammer anschließe, habe ausgeführt, trotz seiner Debilität wisse der Angeklagte im nüchternen Zustand was er tue, und könne auch. erkennen, ob dies verboten sei oder nicht; bei einem Blutalkoholgehalt von "weit über ein Promille" sei jedoch die Fähigkeit, das Verbotensein seines Tuns einzusehen "und" nach dieser Fähigkeit zu handeln, "im erheblichen Maße eingeschränkt". Im Gegensatz dazu heißt es einige Zeilen weiter, die Kammer sei von der Richtigkeit des Gutachtens auch insoweit überzeugt, als darin zum Ausdruck komme, daß der Angeklagte dann "nicht mehr in der Lage" sei, das Verbotensein seines Tuns einzusehen, wenn zu seiner Minderbegabung noch eine erhebliche Alkoholeinwirkung komme. Ist das richtig, wäre aber bei dem Angeklagten mit einem nicht ausschließbaren Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,9 X%o (UA Bl. 12) die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB überhaupt ausgeschlossen gewesen. Dafür könnte auch sprechen, daß er "Aufgaben oder Situationen, die normale, d.h. zum Teil

\ D

auch bereits unter dem Durchschnitt liegende Anforderungen stellen", "auf Grund seines Geisteszustands nicht überblicken und deshalb auch nicht meistern" könne (UA Bl. 2, 3). Später heißt es dann zwar wiederum, die Debilität

und die Angetrunkenheit könnten nicht zu der Annahme führen, daß zur Zeit der Tat eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorgelegen habe; hiergegen spreche das zielgerichtete Verhalten (UA Bl. 11). Hierbei verkennt die Strafkammer aber möglicherweise, daß trotz zielgerichteten Verhaltens die Hemmungsfähigkeit, jedenfalls eines alkoholisierten Debilen, beseitigt sein kann. Schließlich läßt auch der Umstand, daß die Strafkammer an mehreren Stellen im Urteil (vgl. Bl. 10, 12) beide Alternativen des § 21 StGB gleichzeitig für gegeben erachtet, was rechtlich nicht möglich ist (vgl. BGHSt 21, 27; BGH GA 1971, 365), befürchten, daß sie bei der Entscheidung nicht von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Das Urteil kann jedenfalls aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.

Börtzler Spiegel Hürxthal Zipfel Knoblich