Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 16.03.1976 – 1 StR 2/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 2/76 URTEIL IK

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Raiif K uuummiiiiin. ‚ zuletzt wohnhaft gewesen in We, geboren am MEER 1950 in Pan SEE,

- Sachbezeichnung: Bee u.a. -

wegen gefährlicher Körperverletzung

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- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1976 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt we in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. Juli 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

ws

- 3-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer stellt u.a. fest: Der Angeklagte vereinbarte mit vier anderen Jugoslawen, seinen Landsmann Ve Mal körperlich zu mißhandeln. Drei Schläger verwirklichten den gemeinsamen Entschluß in Gegenwart des Angeklagten. Dabei gingen sie in der Art der Ausführung über den ursprünglichen Tatplan hinaus. Sie schlugen mit Eisenstangen auf Me ein und verletzten ihn schwer. Der Angeklagte sah ineressiert zu. Er entfernte sich möglicherweise, ehe der Schlag fiel, der den Unterschenkel des Men zertrümmerte. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß er eine erhebliche Mißhandlung des Mb, wenn auch nicht den Exzeß, als eigene Tat wollte.

Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft hinreichend dargetan. Der Tatbestand des § 223 a StGB ist erfüllt, weil die Körperverletzung von mehreren gemeinschaftlich begangen ist.

II. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat die Strafe dem § 223 a StGB nF entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

a

-h-

Geldstrafe androht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sie sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, den milderen Strafrahmen des § 228 StGB aF, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, gemäß § 2 Abs.

3 StGB anzuwenden.

Der Senat kann aber auf Grund der Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ausschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie § 228 StGB aF beachtet hätte. Der Unterschied in den Obergrenzen der Strafrahmen bedingt hier ersichtlich keine unterschiedliche Bewertung der zur Aburteilung stehenden Tat. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten liegt weit unterhalb der Obergrenzen beider Vorschriften. Die Strafkammer war entschlossen, den Strafrahmen des § 223 a StGB "in nicht unerheblicher Weise auszuschöpfen" (UA S. 17). Es ist davon auszugehen, daß sie das gleiche im Rahmen des § 228 StGB aF getan hätte, Für sie standen der Plan einer erheblichen Gesundheitsschädigung, die Warnung des Angeklagten vor ähnlichen Taten und die Generalprävention im Vordergrund. Diese strafschärfenden Gesichtspunkte hätten auch innerhalb des Ermessensspielraums des § 228 StGB aF

-5.

in gleicher Weise Beachtung gefunden. Geldstrafe schied von vornherein aus (UA S. 17). An der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hätte sich nichts geändert, weil besondere tat- oder täterbezogene Umstände im Sinne des

§ 56 Abs. 2 StGB fehlen (UA S. 18).

Pfeiffer Mösl RiBGH Pikart ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben,

Pfeiffer

Woesner Kuhn