Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 10.03.1976 – 2 StR 782/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 782/75 URTEIL 19.3 +76 |
in der Strafsache
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Dieter H EEE»
aus Be, geboren am EEE 1946 in Se, Kreis OCEEEEEEEB, zur Zeit in Haft in anderer Sache,
2. den Handelsvertreter Peter Alfred R EEE aus Bra, dort geboren am EEE 1940,
3. den Elektriker Joachim Ulrich L EEE zus Brei, geboren am > 1945 in Tu,
wegen Betruges u.a
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB abgelehnt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen einer Reihe von Taten (Betrügereien in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner Diebstähle) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. In den meisten Fällen haben die Angeklagten einen Personenkraftwagen benutzt, um an den zum Teil weit entfernten Tatort zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren. Die Strafkamnmer hat, ohne festzustellen, ob jeder Angeklagte eine Fahrerlaubnis hat, deren Entziehung und die Bestimmung einer Sperrfrist gemäß §§ 69, 69 a StGB nur mit der Begründung abgelehnt, aus den von den Angeklagten begangenen Straftaten ergebe sich nicht zwingend, daß sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet seien, und die Benutzung eines Kraftfahrzeugs sei bei der Begehung der Straftaten keine notwendige Voraussetzung gewesen. Nur gegen die Nichtanwendung der § 8 69, 69 a StGB richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschränkung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat
auch Erfolg.
Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer - neuen - Fahrerlaubnis ist nicht, daß das Kraftfahrzeug notwendig für die Begehung der rechtswidrigen Tat war. Es genügt, daß der Täter die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. BGHSt 10, 333 ff; 17, 218 £ff). Daß hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Führen des Kraftfahrzeuges und den Taten besteht, ergibt sich bereits aus den Urteilsfeststellungen. Ob die Angeklagten infolgedessen ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sind, braucht sich auch nicht
zwingend aus den Straftaten zu ergeben. Vielmehr hat die Strafkammer darüber im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO zu befinden. Dabei wird hier auch zu berücksichtigen sein, daß dem Angeklagten LB bereits einmal und dem Angeklagten HEEEB schon wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet worden ist (UA Bl. 16, 5, 6). Es wird darauf hingewiesen, daß
in mehreren Urteilen, soweit nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegen, auch mehrere Sperrfristen festgesetzt werden und diese dann teilweise gleichzeitig ablaufen können (BGHSt 24, 205, 207).
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer