Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 09.03.1976 – 5 StR 92/76

5. Strafsenat

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5 StR _ 92/76 u 0,3..76

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Malergehilfen Georg S EHED zu tm. dort geboren am EB 1931,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

2 a

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9.März 1976 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.0ktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe.

Das Landgericht hat den Rechtsbegriff‘ der fortgesetzten Handlung verkannt. Diese setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der SO beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtlichen Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort,

Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1,313,315; 15,268,271). Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt.

Er kann bei sexuellen Handlungen der hier festgestellten Art nur ausnahmsweise vorkommen, weil derartige Handlungen regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringen, sondern weit eher plötzlichen Regungen

des Geschlechtstriebs (BGHSt 2,165, 167/168).

Nun beschwert die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs einen Angeklagten freilich in der Regel nicht. Hier kann es jedoch anders sein. Das Landgericht hat die Strafe dem § 177 StGB entnommen (vA S.16).

- 3.

Es ist dabei offenbar - entsprechend dem § 2 Abs.2 StGB 1975 — von der durch das 4.StrRG geänderten Fassung

des § 177 StGB ausgegangen. Danach beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Früher war die Mindeststrafe ein Jahr, Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte seine Tochter Gudrun

nach dem 30.November 1973 mindestens einmal (va S.15). Die vier anderen Vergewaltigungsfälle und zahlreiche sonstige Einzelakte liegen (mit Sicherheit oder möglicherweise) wesentlich früher. Die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs hat dazu geführt, daß auch sie nach dem strengeren Recht des 4.StrRG beurteilt worden sind, das am 28.November 1973 in Kraft

getreten ist. Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein (RGSt 51,171,174). e

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