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BGH Beschluss vom 05.03.1976 – 2 StR 326/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 326/75 BESCHLUSS 53.7

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans-Josef Ve aus Me -K ei, dort geboren am EEEEEEEED 19.47,

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. Dezember 1973

1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen

vorsätzlichen Inverkehrbringens von gesund-

heitsschädlichen Lebensmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichen Verstößen gegen die Eiprodukte-Verordnung und die Hackfleisch-Verord-

nung,

fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens zum Verzehr nicht geeigneter Lebensmittel in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen die Hackfleisch-Verordnung,

fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens zum Verzehr nicht geeigneter Lebensmittel und

vorsätzlichen Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung

verurteilt ist

-§ 8 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1, 8 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 Nr. 9, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts (LMBG) vom 15. August 1974 (BGBl I S. 1945); § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl I S, 537 und 1031); 8 5 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 4, § 11 Abs. 1 der Hackfleisch-Verordnung vom 16. Juli 1965 in der Fassung der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl I 1965 S. 619; 1975 S. 1281); §§ 1, 2,

C

3 b der Lebensmittelkennzeichnungs-Verord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom

25. Januar 1972 (BGBl I S. 85) und der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl I S. 1281);

88 52, 53 StGB 1975 -,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt nach dem zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts geltenden Recht keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354 a StPO ist jedoch zu berücksichtigen, daß inzwischen das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts (LMBG) vom 15. August 1974, die Verordnung zur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen an die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 16. Mai 1975 und die Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 in Kraft getreten sind, die zum Teil geringere Strafdrohungen enthalten, zum Teil die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten nicht mehr als Vergehen, sondern als Ordnungswidrigkeiten kennzeichnen, Dies führt zur Neufassung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Der Senat hat die jetzt anzuwendenden Vorschriften gemäß § 260 Abs. 5 StPO zusammengefaßt. Im einzelnen sind anzuwenden

a)

b)

ce)

im Fall II 1 der Urteilsgründe § 8 Nr. 2 LMBG,

8 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Eiprodukte-Verordnung,

8 5 Abs. 1 Nr. 2 a und 4, § 11 Abs. 1 der Hackfleisch-Verordnung,

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LMBG,

im Fall II 2 der Urteilsgründe

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG,

88 8, 11 Abs. 3 der Hackfleisch-Verordnung, § 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG,

§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a LMEG,

im Fall II 3 der Urteilsgründe § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG,

§ 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG,

§ 53 Abs. 1 LMEG,

d) im Fall II 4 der Urteilsgründe

§§ 1, 2, 3 b der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung,

§ 54 Abs. 1 Nr. 2 LMEG.

Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willns Müller kann nicht unterschreiben, da er krank ist,

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Meyer Buddenberg

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