Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 20.02.1976 – 2 StR 431/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF |

434 BESCHLUSS

in der Straefsache

gegen

den Kaufmann Heinrich Rudolf FiiiEEmmmmm aus Tal Kauienz: vd... -Obam, geboren um KERN: 1940 in VENEN

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

ir

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 431/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

A

- 2.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: - |

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Januar 1975 wird als unbegründet verworfen.

_ Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils und der von der Revision teanstandeten verfahrensrechtlichen Maßnahmen hat keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil] des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Das gilt auch bezüglich folgender Rügen:

1. Soweit der Angeklagte vorbringt, Hp sei bei seinen Vernehmungen in der Schweiz in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden, deshalb habe der Anhörung seiner schweizerischen Vernehmungspersonen § 136 a StPO entgegengestanden, übersieht er, daß H@@ damals im Rahmen eines gegen ihn, HB, anhängigen "Strafverfahrens vernommen worden ist. Selbst wenn in diesem Verfahren verbotene Vernehmungsmittel angewandt worden wären, könnte sich der Angeklagte hierauf unter dem Gesichtspunkt des § 136 a StPO nicht berufen, weil das Verbot der Verwertung einer nach dieser Vorschrift gesetzwidrig gewonnenen Aussage nur das Verfahren betrifft, in dem sie erstattet worden ist (BGH, Urteil vom 11. März 1959 - 2 StR 14-15/59 -).

- 3.

Die Verfahrensbeschwerde, auch bei H@@® Vernehmung in der Bundesrepublik seien unzulässige Mittel angewandt worden, greift ebenfalls nicht durch, weil ein Beruhen des Urteils auf dem von Hg hier Bekundeten auszuschließen ist,

2. Daß die Strafkammer schon in dem bloßen Mitsichführen der gefälschten Kraftfahrzeugpapiere ein Gebrauchen verfälschter Urkunden gesehen hat, wird vom Angeklagten zu Recht beanstandet (vgl. BGH GA 1973, 179). Jedoch handelt es sich hier angesichts der sonstigen Handlungen des Angeklagten, in denen das Landgericht zutreffend ein Gebrauchmachen gesehen hat, um einen so geringen Tatbeitrag, daß dessen Wegfall den Strafausspruch nicht beeinflußt.

3. Durch seine Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei statt wegen Täterschaft im Sinne des Mitwirkens zum Absatz (§ 259 StGB aF) oder der Absatzhilfe (§ 259 StGB nF) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Schumacher Willns | Müller Baumgarten Meyer