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BGH Beschluss vom 20.02.1976 – 2 StR 176/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 176/76 BESCHLUSS ‘%-

in der Bußgeldsache

gegen

den BBK-Inspektor z.A. Manfred Sch ED zus se,

dort geboren an Hi 945,

wegen Verkehrsoränungswidrigkeiten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Februar 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1976 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Köln zurückgegeben.

Gründe§

I. Gegen den Betroffenen wurden durch die Verwaltungsbehörde wegen dreier Oränungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG Geldbußen von jeweils DM 5,-- festgesetzt. Auf seinen Einspruch erkannte das Amtsgericht auf eine Geldbuße von DM 5,-- sowie zwei weitere in Höhe von je DM 10,--.

Zuvor war er durch ein Formularschreiben des Amtsgerichts unter anderem wie folgt belehrt worden:

"„..In der Bußgeldsache gegen Sie beabsichtigt das Gericht, über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ... ohne Hauptverhandlung durch Beschluß zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 OWiG), falls Sie und die Staatsanwaltschaft einen solchen Verfahren nicht widersprechen. Bei einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung darf das Gericht im Gegensatz zu einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung von der in dem Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.

I

Auf Anordnung des Gerichts werden Sie gebeten, bis zum mitzuteilen, ob Sie gegen das beabaichtigte Verfahren Widerspruch erheben."

Gegen jenen Beschluß legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. In dieser wird ausgeführt, angesichts jener Belehrung sei sein in der Unterlassung eines Widerspruchs zu sehendes Einverständnis mit dem Beschlußverfahren dahin zu werten, daß es nur unter der Voraussetzung der Beachtung des Verschlechterungsverbots erteilt worden sei. Das Amtsgericht habe somit ohne seine Zustimmung im Beschlußverfahren entschieden.

Das Oberlandesgericht in Köln hält die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG für zulässig, sieht sich aber an einer dahingehenden Entscheidung durch den in VRS 39, 229 £ veröffentlichten Beschluß des Kammergerichts gehindert. Es hat deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zulässig, wenn das Amtsgericht trotz vorherigen Hinweises, in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung dürfe nicht zum Nachteil des Betroffenen von dem Bußgeldbescheid abgewichen werden, eine höhere Geldbuße als in dem Bußgeläbescheid verhängt?"

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II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der vom Oberlandesgericht in Köln beabsichtigten Entscheidung steht die Ansicht des Kammergerichts nicht entgegen. Dieses hat sich in seinem Beschluß, soweit er das Verschlechterungsverbot betrifft, nur mit dem Problem befaßt, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot die Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch im Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß rechtfertigt. Demgegenüber stellt sich für das Oberlandesgericht in Köln die Frage, ob 8 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG sinngemäß angewendet werden kann, wenn dem Betroffenen über die in 8 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Belehrung hinaus mitgeteilt worden war, im Beschlußverfahren dürfe von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zu seinen Nachteil abgewichen werden und wenn, er im Vertrauen hierauf einem solchen Verfahren nicht widersprochen, das Gericht aber entgegen diesen Hinweis eine höhere als die ursprüngliche Geldbuße festgesetzt hat. In einem derartigen Fall handelt es sich darum, ob das Einverständnis des Betroffenen mit der Durchführung des Beschlußverfahrens fehlt und aus diesem Grund die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig ist.

Im Zusammenhang mit der zweiten vor dem Kammergericht erhobenen Verfahrensrüge hat dieseszwar Ausführungen über eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gemacht. Sie betreffen aber allein diese Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht worden war, dem Betroffenen sei keine Gelegenheit zu einer sachlichen Äußerung gegeben worden.

Da somit das Oberlandesgericht in Köln mit seiner beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Beschluß des Kammergerichts abweichen würde, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schumacher Kirchhof RiBGH Dr. Müller

kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Schumacher

Baumgarten Meyer