Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 03.02.1976 – 5 StR 681/75

5. Strafsenat

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5_ StR 681/75 2:76

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenbauer Ulrich C uni» aus FD. geboren am EEE 1542 ir ru,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

MD

3

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Februar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (> aus zn

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg

vom 27.Juni 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Der größte Teil der Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung der 88 250, 251 StPO. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluß, durch den die Verlesung der kommissarischen Vernehmung des Zeugen H@B in der Hauptverhandlung angeordnet worden ist, enthalte keine Begründung. Es gebe auch keinen Grund, der die Verlesung nach § 251 StPO gestattet hätte,

Letzteres trifft nicht zu. Bereits in der Hauptverhandlung vom 19.Juni 1975 wurde in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten über eine kommissarische Vernehmung des erkrankten Zeugen HD verhandelt, anschließend dessen Vernehmung durch die Berichterstatterin beschlossen. Die Vernehmung wurde am selben Tage durchgeführt. An ihr nahmen der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft teil. Der Verteidiger und der Staatsanwalt machten von ihrem Fragerecht ausgiebig Gebrauch. Die Niederschrift über die Zeugenvernehmung wurde in der Hauptverhandlung vom 27.Juni 1975 verlesen. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten daher mehr als eine Woche Zeit zur Prüfung der Frage, ob es in ihrem Interesse lag, die Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer zu beantragen. Das haben sie nicht getan. Sie haben der angekündigten Verlesung nicht widersprochen, haben nicht einmal Bedenken dagegen vorgebracht. Unter diesen Umständen ist ihr gesamtes Verhalten als stillschweigendes Einverständnis mit der Verlesung zu werten (§ 251 Abs.1 Nr.4 StPO), ohne daß es darauf ankam, ob sonstige Voraussetzungen des § 250 Abs.1 StPO vorlagen.

MB

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Der Verfahrensgang war allen Beteiligten bekannt. Auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger war klar, daß die Strafkammer aus ihrem Verhalten und dem der Staatsanwaltschaft das Einverständnis mit der Verlesung entnommen hatte. Auf der unterlassenen Angabe des Verlesungsgrundes kann das Urteil daher nicht beruhen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann