Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 30.01.1976 – 2 StR 792/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 792 BESCHLUSS 301.75
in der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Wilhelm K EB aus Mg geboren am En 1941 in CHE, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1976 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8, September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Vom Landgericht ist das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB 1975 mit der Begründung verneint worden, das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden
Fälle so ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens möglich sei. Diese formelhafte Begründung reicht hier nicht aus. In den Strafzumessungsgründen führt das Urteil ausschließlich Umstände an, die für den Angeklagten sprechen, Hinzu kommt, daß die Strafkammer auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens erkannt hat. Da ferner die Feststellungen zum Tatgeschehen die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht ohne weiteres als ungerechtfertigt erscheinen lassen, hätte es zur Verneinung eines minder schweren Falles einer ausführlichen Begründung bedurft. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß der Begriff des ninder schweren Falles nunmehr weiter ist als im früherenRecht (BGHSt 26, 97 £f).
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Meyer