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BGH Urteil vom 28.01.1976 – 2 StR 607/75

2. Strafsenat

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Ä

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 607/75 URTEIL “rat

in der Strafsache

gegen

den Textilkaufmann Dieter Werner PB ohne

festen Wohnsitz, geboren am EB 1950 in Ce, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt MEERE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. me bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 25. April 1975 dahin geändert, daß gegen ihn im Falle II 18 der Urteilsgründe statt auf eine Einzelstrafe von einem Jahr auf eine Einzelstrafe von drei Monaten erkannt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-3- ‚T

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten dreißig verschiedener Straftaten (Diebstahl, Betrug, gewerbsmäßige Hehlerei, Vortäuschen einer Straftat, versuchte Anstiftung zum Meineid, Zollhinterziehung, Waffenvergehen) für schuldig befunden und bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von 1.500,-- DM auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt im wesentlichen erfolglos.

1. Die Revision bemängelt mit der Besetzungsrüge, daß der Vorsitzende den Schöffen Jürgen Ms von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden hat. Sie sieht es nicht als zureichenden Grund an, daß der Schöffe regelmäßig als Protokollführer bei den jeweils an einem Dienstag stattfindenden Sitzungen des Senats der Freien Hansestadt Bremen teilnimmt und daß die Senatskanzlei dringend darum gebeten hatte, ihn im Interesse der Kontinuität der Protokollführung nicht an Dienstagen zum Schöffendienst heranzuziehen. Als der Schöffe seinen Antrag stellte, waren bereits vier aufeinanderfolgende Dienstage als Sitzungstage in der vorliegenden Sache vorgesehen. Dem Senat erscheint es unter diesen Umständen noch vertretbar, daß der Vorsitzende die Verhinderung des Schöffen bejaht und einen Hilfsschöffen herangezogen hat.

-u-

2. Soweit die Revision im Fall II 5 der Urteilsgründe als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügt, daß die Strafkammer einen weiteren Beweis zum Wert des Überrestes des durch Diebstähle des Angeklagten ausgeschlachteten, ursprünglich völlig intakten Personenkraftwagens erhoben hat, übersieht sie, daß der Wert des Restes entscheidend davon abhängt, ob man die fehlenden Teile im Besitz hat und damit wieder, wie der Angeklagte es wollte und erreichte, ein vollwertiges Fahrzeug aufbauen kann oder ob man ohne diese Teile nur über ein Wrack verfügt, das in der Tat bloß geringen Schrottwert haben könnte.

3. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt mit einer Ausnahme, nämlich dem Fall II 18 der Urteilsgründe, auch für die Sachrüge. In diesem Fall ist der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum Meineid zur Regelmindeststrafe von einen Jahr verurteilt worden. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Jedoch hat das Landgericht beim Strafausspruch übersehen, daß § 30 Abs. 1 StGB die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB zwingend vorschreibt. Es hätte deshalb statt von einer Mindeststrafe von einem Jahr von einer Mindeststrafe von drei Monaten ausgehen müssen. Der Senat trägt dem Rechnung, indem er auf Antrag der Bundesanwaltschaft in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf diese Mindeststrafe erkennt.

4. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Es erscheint ausgeschlossen, daß das Landgericht mit Rück-

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sicht auf die Minderung der Einzelstrafe im Falle II 18 bei der dann immer noch gegebenen Summe der Einzelstrafen von etwa 19 Jahren auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer