Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 27.01.1976 – 5 StR 687/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(alt: 5 StR 691/74 5 Str 79/74)
RN ERT BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Landwirt Klaus R aus og. geboren am NEED 19253 ir gu,
2. den Makler Reimer R WB aus regen, geboren an EB» 353 in Hg ,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
Der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Januar 1976 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Klaus RB
und Reimer RD gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 21.August 1975 werden nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird die Anordnung des Berufsverbots dahin berichtigt, daß beiden Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren untersagt wird, den Beruf eines selbständigen Viehhändlers oder Kreditvermittlers auszuüben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Gegenstand des Berufsverbotes, das das Landgericht in Kiel in seinem Urteil vom 16.Juli 1974 gegen die beiden Angeklagten angeordnet hatte, war der Beruf eines "selbständigen Viehhändlers und Kreditvermittlers". Hiervon durfte das Urteil des Landgerichts in Flensburg gemäß § 358 Abs.2 Satz 1 StPO nicht zum Nachteil der Angeklagten abweichen. Da die Frage, ob das Berufsverbot auf eine selbständige Berufstätigkeit zu beschränken war, erkennbar keinen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hat, berichtigt
- 53 -
der Senat den Ausspruch des Berufsverbots in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO. Im übrigen sind die Rechtsmittel der beiden Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Sarstedt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte