Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 16.01.1976 – 2 StR 714/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 714/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Helmut H EEE» aus REEEE, zeboren am EEE 193/: ir VE
wegen Hehlerei
„
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. August 1974, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Aachen zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten entsprechend dem zur Zeit des Urteils geltenden Recht wegen Hehlerei in zwei Fällen mit der Begründung verurteilt, er habe "zumindest den Umständen nach annehmen müssen", daß die von ihm erworbenen Motoren durch strafbare Handlungen erlangt wurden. Diese nach § 259 StGB aF verwendbare Beweisregel. ist seit dem 1. Januar 1975 entfallen. Das zwingt nach den 88 354, 354 a StPO i.V. mit § 2 StGB zur Aufhebung des Urteils.
- 3-
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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