Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 19.12.1975 – 2 StR 596/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 596/75 BESCHLUSS
+? ar>T in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Heinrich Josef S EEE aus DEE, dort zevoren am u 1946,
?. den Rohrverleger Karl-Heinz B p zus Dagup-N, zeboren cm EEE 1945 in Dun,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten SCHEN und BO wird das Urteil des Landgerichts in
Gießen vom 24. Januar 1975, soweit es diese Angeklagten betrifft, dahin geändert, daß
1. die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als einer selbständigen Tat wegfällt,
2. der Angeklagte SB in den Fällen 20, 28 und 30 der Urteilsgründe und der
Angeklagte Bin den Fällen 1, 8 und 11 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten SCHREIBER und BER wegen je dreizehn Diebstählen, teilweise in einem be-
sonders schweren Fall und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen verurteilt und Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.
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Die Nachprüfung des von beiden Angeklagten angefochtenen Urteils auf Grund ihrer Revisionsrechtfertigungen hat, abgesehen von der Verurteilung nach § 21 StVG, keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insofern hat das Landgericht zu Unrecht eine selbständige Handlung angenommen und nicht beachtet,daß die Angeklagten das Diebesgut in einem Teil der Fälle mit dem von ihnen ohne Fahrerlaubnis gesteuerten Lastkraftwagen wegschafften, wobei dies jeweils noch dem Bruch des Gewahrsams der bestohlenen Person diente. Die Angeklagten hätten deshalb nur wegen in Tateinheit mit diesen Diebstählen begangenen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen (BGHSt 18, 66). Der Senat stellt dies richtig. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da eine anderweite Verteidigung ausgeschlossen erscheint Die in Wegfall kommenden Einzelstrafen von vier Monaten bei SCHE und zwei Monaten bei BE fallen gegenüber den Einzelstrafen wegen der Diebstähle in Höhe von sechs und von acht bis zu zehn Monaten so wenig ins Gewicht, daß die Höhe der Gesamtstrafe von ihrem Wegfall nicht beeinflußt sein kann.
Schumacher Willms Müller Baumgarten Buddenberg