Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 12.12.1975 – 2 StR 575/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 575/55 __ BESCHLUSS A NTE |
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Peter Otto H am aus
FE, zeboren am GE 1952 ir PER,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
79: A Er
2. IM
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Darmstadt vom 5. Mai 1975
1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen versuchter Vergewaltigung, tateinheitlich begangen mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes in einem besonders schweren Fall und gefährlicher Körperverletzung,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe
Jeweils mit den zugehörenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum gesamten Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch wegen versuchten Mordes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Einzelstrafausspruch im Falle der in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten Vergewaltigung nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht hat der Bemessung dieser Einzel (nicht Einsatz-) strafe zum Nachteil des Beschwerdeführers einen unzu-
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treffenden Strafrahmen zugrunde gelegt: Das Mindestmaß der Strafe beträgt nicht, wie auf S. 13 UA ausgeführt ist, zwei Jahre, sondern mit Rücksicht auf die Anwendung der §§ 23
Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur sechs Monate (UA S. 14, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Den Strafzumessungserwägungen kann auch nicht entnommen werden, daß das Schwurgericht trotz der unrichtigen Bezeichnung letztlich doch den richtigen Strafrahmen augewendet hat; denn die von ihm verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren liegt nicht "nur wenig über dem Mindeststrafmaß" von sechs Monaten (UA S. 15).
Die hiernach gebotene Aufhebung des Einzelstrafausspruchs hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Schumacher willms Müller Meyer Buddenberg