Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 11.12.1975 – 4 StR 649/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 649/75 URTEIL na, F5
in der Strafsache
gegen
den Elektroinstallateur Rıf RÜEB zus SEES-"AEB. geboren am GE 19:7 in SED. zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Tr
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 11. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ES
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juli ‘4975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
1. Zu Recht beanstandet die Revision die tateinheitliche Verurteilung auch wegen § 251 StGB. Nach der Neufassung dieser Bestimmung kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtlich zusammentreffen (BGHSt 26, 175).
>, Zuzustimmen ist auch den Einwendungen der Revision gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Mordes. Das Landgericht führt zwar aus, der Angeklagte habe bei dem Würgen des Rentners billigend in Kauf genommen, daß dieser dadurch sterben könne. Diese Feststellung steht indessen in unvereinbarem Widerspruch mit der bei der fälschlichen Anwendung des § 251 StGB getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe durch das Würgen den Tod seines Opfers "zumindest leichtfertig" verursacht. Leichtfertigkeit und (bedingter) Vorsatz sind verschiedene Schuldformen. Sie schließen sich gegenseitig aus. u
3. Da das Urteil mithin schon.auf die Sachrüge aufzuheben war, kommt es auf die Verfahrensrüge nicht mehr an. Soweit die Revision meint, zur nachträglichen Aufklärung des Grades der alkoholischen Beein-
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flussung des Angeklagten hätte dessen "individueller Abbauwert" experimentell festgestellt werden müssen, übersieht sie, daß sich aus einem Trinkversuch immer nur ein aktueller Abbauwert herleiten läßt, nicht aber etwa der Schluß auf einen stets gleichbleibenden individuellen Wert des Täters (vgl. Gutachten
des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" S. 60). Für die von der Revision vermißte quantitative Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten wäre es im übrigen auch auf den Resorptionsverlauf angekommen. Da aber auch dieser u,a. von nicht wiederholbaren dispositionellen und situationsabhängigen Faktoren des Kraftfahrers abhängt (BGHSt 25, 246, 249; vgl. auch BGH VRS 28, 190), verwendet die Rechtsprechung extreme Mindestbzw. Höchstabbauwerte, die dann jede Benachteiligung des Täters ausschließen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte im vorliegenden Falle jedoch der Restalkohol des Angeklagten ein so außerordentliches Gewicht, daß die Auswirkung des auf diesen hohen Restalkohol aufgestockten zusätzlichen Alkohols einer besonderen Prüfung bedarf. Fs wird sich daher empfehlen, neben dem wegen der Alkoholsucht und der Depravation des Angeklagten zurecht zugezogenen Psychiater auch einen Sachverständigen für Blutalkoholfragen zu hören. Nur so kann die Frage der subjektiven Seite des Tötungsdelikts, auch was den Beweggrund angeht,
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ausreichend aufgeklärt werden. Dabei wird sich die Prüfung gegebenenfalls auch auf das Verhalten des Angeklagten beim erneuten Aufsuchen des Tatortes zu erstrecken haben.
Schmidt Mayr Spiegel
Hürxthal Salger
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