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BGH Beschluss vom 27.11.1975 – 4 StR 637/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 637/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Harald A EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am mp 29 in TEE ve: SEEB-

WE, zur Zeit in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes u.&.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Berlin vom 15. Mai 1975 in den vorigen Stand wiedereingesetzt,

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte,

Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. August 1975 ist damit gegenstandslos,.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung in einem besonders schweren Fall, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, mit Verkehrsunfallflucht, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls eines Mercedes-Benz-LKW in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis richtet. Im übrigen hat sie mit der Sachrüge Erfolg.

Zur Verurteilung wegen versuchten Mordes hat das Schwurgericht festgestellt:

Der Angeklagte schwenkte mit dem gestohlenen LKW kurz vor der aus einem VW-Bus der Polizei mit Blaulicht bestehenden Straßensperre nach links, um durch die Lücke durchzufahren und seine Flucht unter allen Umständen fortzusetzen, In der Lücke zwischen dem VW-Bus und dem Bürgersteig stand der Polizeimeister FW nit einer entsicherten Pistole in der einen und einer rot leuchtenden Taschenlampe in der anderen Hand, die er über dem Kopf hin und her schwenkte, Der Angeklagte wollte den als solchen erkannten Polizeibeamten zwingen, beiseite zu springen, nahm aber auch billigend in Kauf, ihn, wenn ihm das nicht glücken sollte, um- oder anzufahren

und dabei schwer, notfalls auch tödlich, zu verletzen. Der Beamte konnte sich aber durch einen Sprung hinter den VW-Bus in Sicherheit bringen.

Diese Ausführungen sind, soweit sie die innere Tat-

seite des versuchten Mordes dartun sollen, unzureichend.

Worauf die Überzeugung des Schwurgerichts beruht, daß

der Angeklagte sogar die Tötung des Polizeibeamten,

wenn auch nur

bedingt, gewollt habe, geht aus den Ur-

teilsgründen nicht hervor. Ohne nähere Darlegung der

Gründe für diese Überzeugung ist die Feststellung des

bedingten Vorsatzes jedoch nur formelhaft und inhalts-

leer. Es gibt

zwar Fälle, in denen das äußere Verhalten

des Täters den Schluß auf seinen Tötungsvorsatz so sehr

nahelegst, daß

eine nähere Begründung überflüssig er-

scheint. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die Erfahrung

lehrt, daß es Polizeisperre gelingt, sich Täter rechnen Zieles willen

in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine durchbrechen, den bedrohten Beamten meist rechtzeitig außer Gefahr zu bringen. Die mit solcher Reaktion und nehmen um ihres wohl auch eine Gefährdung des Polizei-

beamten in Kauf, in der Regel aber nicht seine Tötung;

denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere

Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Daher

bedarf in einem Falle wie dem vorliegenden die Fest-

stellung des bedingten Tötungsvorsatzes einer eingehen-

deren Begründung, als sie hier gegeben ist. Hinzu kommt,

daß das angefochtene Urteil zu den Mordmerkmalen über-

haupt keine ausdrücklichen Feststellungen enthält. Der

Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann daher nicht

bestehen bleiben. Da Tateinheit angenommen ist, muß das Urteil in dem aus dem Beschlußsatz ersichtlichen Umfang aufgehoben werden und zwar auch hinsichtlich der für den Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Strafe, weil nicht auszuschließen ist, daß deren Höhe auch von der Verurteilung wegen versuchten Mordes beeinflußt worden ist,

Für die neue Verhandlung sind folgende Hinweise veranlaßt;

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 315 b StGB zweimal verwirklicht, einmal durch Gefährdung des Polizeimeisters ii 9 das zweite Mal durch absichtliches Rammen des verfolgenden Polizeifahrzeugs. Im Urteilssatz und in der rechtlichen Würdigung ist aber nur von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr die Rede, Dazu sei ferner bemerkt,

daß das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs unter die Nummern 1 und 2 des § 315 b Abs. 1 StGB fällt, nicht unter Nr. 3 (BGHSt 21, 301). Der Nötigungstatbestand hat neben dem des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte keine selbständige Bedeutung (BGH VRS 35, 174). Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) ist darauf gestützt, daß der Angeklagte den von ihm geführten, gestohlenen Lastkraftwagen gefährdete. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das vom Täter geführte Fahrzeug keine fremde Sache im Sinne dieser Bestimmung (BGHSt 11, 148; 12, 282; VRS 42, 97).

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