Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 21.11.1975 – 2 StR 435/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 435/75 - BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Regierungshauptsekretär Kurt A iD zus KB-

NEED, geboren an MEERE 1513 ı. CE.

wegen Untreue

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom

28. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu Geldstrafen verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler. Jedoch können die Geldstrafen nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen auf S. 37 UA erkennen lassen, diese Strafen neben den Freiheitsstrafen aus- _ gesprochen, weil dies durch § 266 StGB in der zur Zeit ihrer Entscheidung geltenden Fassung zwingend vorgeschrieben war. Diese zwingende Vorschrift ist seit dem 1. Januar 1975 weggefallen. Geldstrafe kann jetzt neben Freiheitsstrafe nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und deshalb die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe angebracht ist, ist vom Tatrichter zu entscheiden.

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Die gemäß § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachtende Gesetzesänderung führt zur Aufhebung sowohl des Ausspruchs über die Einzelgeldstrafen wie auch des Ausspruchs über die Gesamtgelädstrafe (§ 2 Abs. 3 StGB 1975).

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer