Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 13.11.1975 – 4 StR 450/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Erhard LIU aus SE@WW/Ffalz, dort

geboren am EEE '>52,

wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.

Der &. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WE in der Verhandlung, Amtsinspektor EEE dei der Verkündung, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten LM@petrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

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- 3 - Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung (§§ 227, 223 a Abs. 1, 52 StGB n. F.) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der Angeklagte den Zeugen MB derart am Oberkörper, daß diesem die Flasche aus der Hand fiel. Noch ehe sich MB versan, zog er ihn über die ausgestellte Hüfte und warf ihn über den rechten Oberschenkel rücklings auf den asphaltierten Boden. MB hat sich beim Sturz auf den Boden das Genick gebrochen. Seine Untersuchung ergab, daß der 7. Halswirbel "beim Sturz auf den Boden" abgesprengt und in das Rückenmark verschoben war. MB ist seither querschnittsgelähmt,.

Daß eine schwere Körperverletzung i. S. des § 224 StGB vorliegt, hat auch das Landgericht nicht verkannt. Es weist auch zutreffend darauf hin, daß die schwere Folge der Körperverletzung wenigstens fahrlässig herbeigeführt sein muß (§ 18 StGB). Es läßt

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es jedoch dahin stehen, ob nach den Umständen eine schwere Folge i. S. des § 224 StGB bei der Tatausführung des Angeklagten objektiv voraussehbar war. Daran kann jedoch kein vernünftiger Zweifel bestehen. Wenn ein Mensch in der Art, wie hier durch den Wurf des Angeklagten, rücklings auf einer solchen Asphaltdecke zu Fall kommt, ist immer mit einer Folge i. 5. des § 224 StGB zu rechnen. Wenn der Sachverständige Dr. JM sein Gutachten dahin erstattet hat, daß allein der Wurf eines Menschen auf eine harte Bodenfläche "im allgemeinen" nicht zu einer schweren Folge i. S. des § 224 StGB führt, selbst wenn dabei die Rückenpartie besonders getroffen wird, so hat das Landgericht dabei nicht berücksichtigt, daß dies nur allgemein gelten soll, daß dabei aber noch nichts zu der hier festgestellten Art des Wurfes gesagt ist. Denn tatsächlich ist der 7. Halswirbel beim Sturz auf den Boden abgesprengt und in das Rückenmark verschoben worden.

Das Landgericht meint nun, es blieben starke Zweifel, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die mögliche schwere Auswirkung seiner Handlung habe voraussehen können. Der Angeklagte sei einfach strukturiert. Er habe den hier angewandten Griff unter ähnlichen Umständen schon einmal ausgeführt, ohne daß eine schwere Folge eingetreten sei. Die Art, wie er ME zu Fall brachte, komme aus dem Judosport, einer Sportart also, die sich zum Ziel setze, einen Gegner wehrlos zu machen, ohne ihn hierbei zu verletzen.

Diese Erwägungen vermögen die Ansicht, daß dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, er habe die schwere

-5- Körperverletzung voraussehen können, nicht zu tragen.

Das Landgericht durfte bei der Prüfung der subjektiven Voraussehbarkeit schon nicht einschränkend nur darauf abstellen, daß als äußerste gefährliche Auswirkung ein Wurf auf die Rückenpartie zu erwarten war. Es mußte vielmehr bei einem solchen Hüftwurf auch die naheliegende Möglichkeit miteinbeziehen, daß der Geworfene mit dem Kopf aufschlägt und daß dadurch eine Lähmung herbeigeführt wird. Der Bruch des Genicks kann auch durch den Aufprall des Kopfes verursacht werden. Es ist anerkannten Rechts, daß der schließliche Kausalverlauf nicht in allen Einzelheiten voraussehbar sein muß (vgl. BGHSt 12, 75, 77; 17, 223, 226; BGH MDR 70, 603, 604).

Aus einer einfachen Strukturierung des Angeklagten kann hier zu seinen Gunsten nichts hergeleitet werden; um zu erkennen, daß durch eine solche Handlungsweise schwere Verletzungen entstehen können, bedarf es keiner besonderen Geistesgaben. Auch kann nicht gegen die Voraussehbarkeit sprechen, daß bei einem früheren Vorfali es noch einmal gut gegangen ist, zumal weitere Feststellungen zu dem damaligen Ablauf nicht getroffen sind. Verfehlt ist auch der Hinweis auf den Judosport. Dieser wird unter Einhaltung von Regeln, die gerade auf die Sicherung der Gesundheit abstellen, vor allem aber zwischen Teilnehmern, von denen jeder sich körperlich verteidigen kann, betrieben, auf dicken Matten ausgeführt und von Trainern und Schiedsrichtern überwacht. Das Verhalten des Angeklagten hatte daher mit Judosport überhaupt nichts zu tun.

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Zweifelhaft könnte die Voraussehbarkeit nur dann sein, wenn die Luxationsfraktur des Halswirbels und so die Querschnittslähmung als eine für eine maximale Beugung des Kopfes typische Verletzung (UA S. 7) bereits vor dem Aufprall auf dem Boden eingetreten wäre. Das ist aber den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar könnten dafür die vom Landgericht kritiklos übernommenen Ausführungen des Sachverständigen sprechen, daß sogenannte Überwürfe eine maximale Beugung des Kopfes bedingen und im wesentlichen als einzige Ursache dieser äußerst seltenen Verletzung bekannt seien. Dazu steht aber im Widerspruch die Feststellung, daß sich Megele beim Sturz auf den Boden das Genick gebrochen hat und daß erst beim Sturz auf den Boden der 7. Halswirbel abgesprengt und in das Rückenmark verschoben wurde (UA S. 5). Insoweit bedarf es der eingehenden Aufklärung mit Hilfe erfahrener Sachverständiger, mit deren Gutachten sich dann das Landgericht auseinanderzusetzen haben wird.

Schmidt Mayr Spiegel Hürxthal Knoblich