Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 30.10.1975 – 4 StR 582/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 582 BESCHLUSS 75.40.35
in der Strafsache
gegen
den Kreftfahrzeugmechaniker Willi HOEEED aus SCOEEEEED- EEE, geboren am EEE 1944 in REED, | |
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einzie-
hung eines Personenkraftwagens angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und den Personenkraftwagen Mercedes, Kennzeichen HM: eingezogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet.
Die auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützte Einziehung des Kraftfahrzeugs kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die vom Landgericht dafür gegebene Begründung, nach Art und Umständen der Straftat des Angeklagten bestehe die Gefahr, daß er das Fahrzeug auch weiterhin zur Begehung rechtswidriger Taten einsetzen werde, reicht nicht aus. Sie läßt nicht erkennen, welche besonderen Umstände der Tat oder Merkmale der Persönlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten die Gefahr, das heißt die nahe Wahrscheinlichkeit, begründen, daß er das Fahrzeug auch in Zukunft zur Verübung von Straftaten benutzen werde. Daß er mit ihm einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangen und einen Polizeibeamten verletzt hat, begründet für sich allein noch nicht eine solche Wahrscheinlichkeit. Andernfalls könnte nach jeder derartigen Tat das dazu benutzte Kraftfahrzeug eingezogen werden. § 7, Abs. 2 Nr. 2 StGB knüpft aber die Einziehung eines nicht dem Täter gehörenden Kraftfahrzeugs an zusätzliche Voraussetzungen.
Schmidt Börtzler Mayr Spiegel Knoblich