Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 30.10.1975 – 2 StR 446/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 446/75 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Bautechniker Hans Joachim W GE zus DeiimB. geboren am ED 1942 in DB, zur "Zeit in Straf-

haft in anderer Sache,

wegen räuberischer Erpressung

7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom

9. April 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In die-

sem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

41. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 26. Juli 1973 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die am 14. Februar 1975 verbüßt war. Aus dieser und der jetzt verhängten Freiheitsstrafe konnte nur mit Rücksicht auf die Verbüßung keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden. Die darin für den Angeklagten liegende Härte muß bei der neuen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 2, 230, 233; zuletzt BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75). Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer diesen Milderungsgrund in ihre Erwägungen einbezogen hat.

2. Der Angeklagte wurde des weiteren am 27. März 1973, 9. Juli 1973 und 24. März 1974 vom Amtsgericht in Darmstadt in den Verfahren 24 Cs 547/73, 24 Cs 1195/73 und 24 Cs 779/74 jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Im angefochtenen Urteil ist nicht mitgeteilt, ob die Strafen inzwischen bezahlt sing, Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch sie zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe hätten heran. gezogen werden können (§§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 1 StGB). Mit Rück sicht auf das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten ist das jetzt nicht mehr möglich. Jedoch ist die Strafkammer gehalten, aus den drei Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, sofern die förmlichen Voraussetzungen hierfür noch vorliegen (BGHSt 25, 382). Auch hierüber muß noch entschieden werden.

Schumacher willms Müller Meyer Buddenberg