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BGH Urteil vom 21.10.1975 – 5 StR 278/75

5. Strafsenat

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5 StR 278/75 21.70.75

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Angestellten Günter RER zus VeHREEEED, dort geboren am EEE : 951,

>, den Schiffbauer Heinz-Peter Wi EEE zu: TB, geboren am EEE 1950 in OR / Leer,

wegen fahrlässiger Tötung

7

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann alS beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MEN zu: "un als Verteidiger des Angeklagten Wii,

Justizangestellte (EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten RM und Wi@EEEEB gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30.Mai 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Mit den Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 2.September 1975 zutreffend ausgeführt hat, läßt das angefochtene Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch eine Verletzung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts erkennen.

2. Auch die Änderung der Strafdrohung des § 222 StGB durch Art.12 Abs.1 EGStGB zwingt hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, Die Strafdrohung beträgt nunmehr Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, eine Gesetzesänderung, die auch das Revisionsgericht zu beachten hat (§ 2 Abs.3 StGB). Im vorliegenden Fall’'kann der Senat Jedoch ausschließen, daß das Landgericht zu anderen Strafaussprüchen gelangt wäre, wenn es bereits bei seiner Entscheidung von diesem Strafrahmen hätte ausgehen können. Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei den von ihnen begangenen Straftaten um Fälle schwerer Fahrlässigkeit gehandelt habe, die nach Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich machen (UA S.13/14). Die Bemessung der Freiheitsstrafe auf sechs Monate zeigt, daß es von den Möglichkeiten einer Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nach

-Uu-

-u-

8 14 Abs.1 (§ 47 Abs.1) StGB keinen Gebrauch machen wollte. Daß es diese Möglichkeit gesehen hat, führt es ausdrücklich

an (UA S.13/14).

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann