Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 14.10.1975 – 5 StR 318/75

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Emil B EEE

aus Wii EEE , geboren an EEE 1915 in TO Kr ois SCHEEEEEEEB,

2. den Schachtmeister August S c EEE

3 5 geboren am MMEEEM 1933 in vaHiimmiB,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14.Oktober 1975 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten BE wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22,November 1974 aufgehoben, soweit es ihn in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe zu Einzelgeldstrafen verurteilt und auf eine Gesamtgeldstrafe erkennt.

Diese Geldstrafen fallen weg. 2, Die weitergehende Revision des Angeklagten > 3 |) und die Revision des Angeklagten Sc werden

als offensichtlich unbegründet verworfen.

3, Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten SCHE ist in vollem Umfang, die Revision des Angeklagten DAB ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Jedoch können die gegen den Angeklagten BR in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe zusätzlich verhängten Geldstrafen und damit auch die Gesamtgeldstrafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat sie nach § 266 StGB aF festgesetzt. Nach der Neufassung des § 266 StGB durch das EGStGB ist neben Freiheitsstrafe eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt werden. Daß diese hier nicht vorliegen, kann das Revisionsgcricht ausnahmsweise selbst entscheiden. Einmal zeigt schon die zerinse Höhe der Geldstrafen, daß das Landgericht auf sie nur deshalb erkannt hat, weil das damalige Gesetz sie zwingend

vorschrieb. Zum anderen stellt die Strafkammer fest, daß es dem Angeklagten bis heute nicht gelungen ist, seine finanzielle Misere zu überwinden (UA 5.29). Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, daß der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts in den Untreuefällen nicht auf zusätzliche Geldstrafen erkannt hätte.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte