Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 07.10.1975 – 1 StR 402/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 402/75 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Bibliotheksinspektor-Anwärter Rudolf S GEN aus
“EB, dort geboren am un 1935,
2. den kaufmännischen Angestellten Werner Sc n EEE aus WEN, dort geboren am m 1943,
wegen Untreue
©b2
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt un als Verteidiger des Angeklagten Stahr, Justizangestellter WER
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten SWR und SCHÜ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Strafkammer hat den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB dadurch als verwirklicht angesehen, daß die Angeklagten Vereinsvermögen, welches zu dem ausschließlichen Zweck der Förderung und Unterstützung körperbehinderter Kinder bestimmt war, für persönliche Zwecke entnommen haben (UA S. 8).
Was die Beschwerdeführer im einzelnen dagegen vorbringen, ist zum großen Teil auf neuen Tatsachenvortrag gestützt, der im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann. Daß die Angeklagten die ihnen als vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des „Deutsche Kinder- und Jugendhilfe e.V., Würzburg" eingeräumte Befugnis, über das Vereinsvermögen zu verfügen, mißbrauchten, indem sie sich oder anderen Vereinsmitgliedern zinsgünstige Darlehen gewährten, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen.
2. Das angefochtene Urteil hat Jedoch nicht hinreichend dargetan, daß dem Verein durch die Gewährung der drei Darlehen von 5.000,- DM, 2.250,- DM und 2.000,- DM
ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist. Das beanstanden die Beschwerdeführer zu Recht.
Die Strafkammer sieht den Nachteil darin, daß die für den Verein vorhandenen Spendengelder in Höhe von 9.550,- DM (die Summe der angeführten Darlehensbeträge ergibt allerdings einen Gesamtbetrag von 9.250,- DM) ausgeliehen waren und daß an deren Stelle lediglich ein Darlehensrückforderungsanspruch getreten war; abgestellt auf den Vereinszweck - sofortiger Beginn des Aufbaus einer Kindertagesstätte - liege in dem zeitweiligen Entziehen dieser Barmittel ein Vermögensnachteil (UA S. 9).
Daß die Derlehensrückzahlung während der Laufzeit je in Frage gestellt gewesen wäre, daß also der Rückforderungsanspruch nicht gesichert und damit das Vermögen des Vereins gefährdet gewesen wäre (vgl. Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 56), stellt der Tatrichter nicht fest. Er hat auch nicht darauf abgehoben, daß dem Verein durch die Ausreichung der zinsgünstigen Darlehen ein Zinsverlust entstanden wäre. Der Vermögensnachteil könnte also allein darin gesehen werden, daß die Darlehenssumme nicht jederzeit abrufbereit zur Verfügung stand. Um diese Frage zu bejahen, reichen aber die bisherigen Feststellungen nicht aus.
Zur Zeit der Darlehensgewährung standen die Angeklagten als Vereinsvorstand erst in Verhandlungen mit der Stadt WOEEEERD über den Erwerb eines Grundstücks, auf dem sie, falls diese Verhandlungen günstig ausgingen, „sofort mit der Errichtung einer Kindestages-
stätte beginnen" wollten (UA S. 7). Sie hatten zu diesen Zweck ein größeres Vereinsvermögen angesammelt, dessen Höhe zwar nicht festgestellt ist, das aber nach den nmitgeteilten Zahlen (UA S. 6) mehr als 300.000,- DM betragen haben kann. Angesichts dieser Umstände hätte es näherer Darlegungen bedurft, ob selbst bei alsbaldigem Erwerb des Grundstücks - der im übrigen nicht zustande kam - und anschließendem Beginn des Baues - es fehlen Feststellungen, ob Planung und Baugenehmigung bereits vorlagen - eine Lage eintreten konnte, in der es sich zum Nachteil für den Verein auswirken mußte, daß 9.550,- (oder 9.250,-) DM als Darlehen ausgereicht waren und daher nicht kurzfristig auf Abruf bereitstanden. Dabei könnte auch von Bedeutung sein, ob die Darlehensnehmer in einem solchen Falle zu vorzeitiger Rückzahlung der Darlehenssumme bereit oder sogar verpflichtet gewesen wären.
Da in dieser Richtung die bisherigen Feststellungen eine abschließende rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht nicht ermöglichen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundes-
anwaltschaft.
Loesdau Mösl Zipfel
Herdegen
Woesner