Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 16.09.1975 – 5 StR 426/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rd 5 StR 426/75
Ab:9:75
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Reinhard GC np ;
ohne festen Wohnsitz,
geboren am NEE 9.5 ir Peg Kreis Om - SCHE
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls u.a.
FL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.September 1975 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 15.Mai 1975 gemäß § 349 Abs.ı StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines Diebstahls in dem Lebensmittelgeschäft Angerstein (Fall 3) und wegen eines versuchten Diebstahls in der Gaststätte HB (Fall 4) verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last.
2. Ferner wird das Urteil im Schuldspruch wegen des Diebstahls in der Gaststätte LEE (Faı1ı 5) und im Strafausspruch hinsichtlich der in den Fällen 1, 2, 5 und 6 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie im Maßregelausspruch mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung zu 2. wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Im Falle 3 des Urteils (UA S.7) ist der Angeklagte von dem Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. Nach dem zur Zeit der Tat geltenden, gemäß § 2 Abs.3 StGB maßgeblichen Recht hat der Angeklagte in diesem Fall eine
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Übertretung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB aF begangen. Die Strafverfolgung wegen diesrr Übertretung ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, gemäß
§ 67 Abs.3 StGB aF verjährt.
2. Der Angeklagte war auch im Fall 4 des Urteils (UA S.7 £f) freizusprechen. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich hier um den - zur Tatzeit straflosen - Versuch einer Übertretung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB aF. Lupo
5. Im Falle 5 des Urteils (UA S.8 f) liegt, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, kein wirksamer Strafantrag vor; die Staatsanwaltschaft hat auch nicht erklärt, daß sie wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Ants wegen für geboten halte. Deshalb ist die Tat gemäß § 248a StGB i.V. mit Art.308 Abs.5 EGStGB nicht mehr verfolgbar, wenn sie sich auf geringwertige Sachen bezogen hat. Hätte der Angeklagte dagegen beim Einsteigen in den Ip beabsichtigt, vorgefundenes Geld in jeder Menge, also nicht nur in geringfügigem Umfange, mitzunehmen, so wäre die Tat nach altem wie nach neuem Recht nach §§ 243 StGB zu beurteilen; ein Fall des § 243 Abs.2 StGB i.V. mit § 248a StGB läge dann nicht vor (BGHSt 26,106). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte u.a. "nach Geld, das er später in Lebensmittel umsetzen könnte, suchen" (UA S.8). Diese Feststellungen reichen nicht aus, um den Fall nach den genannten rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
4. Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilungen, die keinen Bestand haben, das Strafmaß in den Übrigen Fällen zuungunsten des Angeklagten mitbestimmt haben, sind auch die übrigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch aufzuheben. In der erneuten Verhandlung wird die Frage, ob die Tat im Fall 6 (Trunkenheit im Verkehr) unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) begangen worden
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ist und deswegen die hohe Einzelstrafe von sieben Monaten rechtfertigt, noch einmal zu prüfen sein. Vergleichbare Taten des Angeklagten lagen zur Tatzeit mehr als sechs Jahre zurück. Zwar ist die Anwendung des § 48 StGB
mit Rücksicht auf § 48 Abs.4 Satz 2 StGB nicht ausgeschlossen. Doch bedarf es bei einem solchen zeitlichen Abstand einer besonderen Begründung, wenn der in § 48 Abs.1 StGB bezeichnete erhöhte Schuldvorwurf erhoben wird.
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