Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 308 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/308#abs-1 (1) Die Vorschriften des neuen Rechts über Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen (§§ 77 bis 77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/308#abs-2 (2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/308#abs-3 (3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag bleibt wirksam, auch wenn die Antragsberechtigung nach neuem Recht einem anderen zusteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/308#abs-4 (4) War am 1. Januar 1975 das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/308#abs-5 (5) Ist die Tat erst durch die Vorschriften des neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. März 1975.
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