Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 16.09.1975 – 5 StR 306/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_506/75
A6:9.72 BUNDESGEkRICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen 1. den Wolfram MB zus Cum» geboren an EEE 345 in ve /Tehn,
2. den Burkhard G o EEE zus WE, geboren am EEE 943 in KU,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Al
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE zus TEE als Verteidiger des Angeklagten GW.
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Mg und CHEM zesen das Urteil des landgerichts Braunschweig vom 28.0ktober 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat dis Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls einer Postwertsendung, die 800.000,-—- DM enthielt, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Beide Revisionen der Angeklagten rügen das Verfahren des Landgerichts und die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie bleiben ohne Erfolg.
1. Der von den Revisionen behauptete absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO ist nicht bewiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich des in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoßes gegen § 193 GVG. Nach den glaubhaften dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter hat die Ergänzungsschöffin U den Sitzungssaal zwar mit den erkennenden Richtern gemeinsam verlassen und betreten. Sie hat jedoch an keiner Beratung teilgenommen und war auch während dieser Zeit im Beratungszimmer nicht anwesend.
2,&a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe eine von dem Zeugen REM sefertigte "Skizze und Aufstellung" durch Augenscheinseinnahme als selbständiges Beweismittel verwertet, obgleich es unzulässig sei, das Ergebnis eines nichtrichterlichen Augenscheins in die Hauptverhandlung einzuführen, greift nicht durch, Skizzen oder andere Aufzeichnungen eines Zeugen können von dem Gericht in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwendet und bei der Urteilsfindung verwertet werden, wenn sie den Beteiligten vorgelegt und mit ihnen erörtert werden (BGHSt 18,51,53; BGH VRS 27,119,120,122). So liegt es hier. Der Zeuge RB hat den Innenhof des Postamtes beschrieben und Angaben darüber gemacht, welche Personen sich am Tattag dort aufgehalten haben (UA S.21). Bei dieser Vernehmung hat der Zeuge anhand einer Übersichtsskizze "die Lage seines Büros, des Frühstücksraumes sowie des Raumes der Bauleitung! erläutert. Skizze und Aufstellung, die sich bei den Akten
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befanden, wurden dem Zeugen vorgelegt und "in Augenschein genommen", Dieses Verfahren verstößt gegen kein gesetzliches Verbot. Es war vielmehr geboten, die bei den Akten befindliche Übersichtsskizze und die Aufstellung während der Vernehmung des Zeugen RÜÜM den Beteiligten visuell zugänglich zu machen. War aber diese Form der Einführung in die Hauptverhandlung zulässig, so ist es kein Rechtsfehler, wenn das Urteil die "Augenscheinseinnahme" erwähnt (UA S.17).
b) Entgegen der Auffassung der Revisionen bedeutet es keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer den Tatort nicht besichtigt hat. Eine Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme liegt im Ermessen des Tatrichters. Einen Ermessensfehler haben die Revisionen nicht dargetan. Die Strafkammer konnte rechtsfehlerfrei davon absehen, die ursprüngliche Aufstellung der Fahrzeuge auf dem Betriebshof zu rekonstruieren, nachdem diese Tatsache durch die Aussage von Zeugen geklärt war.
3.4) Die Rüge, bestimmte Bankbelege, die sich in Hülle Blatt 408 befanden, seien nicht verlesen worden, ist schon deshalb unbegründet, weil dies ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen ist (Bd.III, Bl.894 R d.A.).
b) Darin, daß die Aufschriften auf den 319 Geldscheinbanderolen nicht verlesen worden sind, liegt kein zur Aufhebung der Entscheidung nötigender Rechtsfehler. Die Strafkammer kann auf anderem Wege — durch Vorhalt oder Zeugenaussage - von dem Inhalt dieser Urkunden Kenntnis erlangt haben. Dasselbe gilt von der Bordkarte, die ausweislich der Sitzungsniederschrift gleichfalls nicht verlesen worden ist (BdA.III, B1.854 d.A.).
4. Die übrigen Verfahrensrügen beider Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Diese Prüfung hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere liegt weder der von dem Angeklagten Cl in einzelnen vorgetragene Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vor noch enthält das Urteil Verstöße gegen Denkgesetze.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte