Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Entscheidung vom 11.09.1975 – 4 StR 432/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

1. die Bedienung Rosanna W cc zeborene DOEEEED zus TEE, geboren am BEE 1949 in ao 7

2. die Bedienung Inge D mem zeborene KÜREM aus TEE , geboren om EEE 1946 ir Na,

3. den Soldaten Donald DE aus Ko ED , geboren am MEmp 19.8 in Cup (AU /USA) ,

- alle zur Zeit in Untersuchungshaft -

wegen Vergewaltigung

us

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdefüh-

rer am 11. September 1975 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten DEE wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. März 1975 im Strafausspruch, soweit er diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten DEE, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision der Angeklagten Dearman sowie die Revisionen der Angeklagten

VEN und BEE werden verworfen. Die Angeklagten Wi und DEE haben

die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

1. Überwiegend schließt sich der Senat den Ausführungen an, die der Generalbundesanwalt in seinen - den Verteidigern der Angeklagten bekanntgegebenen - Antragsschriftsatz vom 18. August 1975 vorgetragen hat.

2. Zur Frage, ob die Strafen der Angeklagten

vREEEEEED und DEE gemäß § 21, 5 49 Abs. 1 StGB zu

mildern sind, ist jedoch zu bemerken:

a) Die Milderung der Strafe der Angeklagten WERD hat das Landgericht aus Erwägungen abgelehnt, die rechtlich nicht beanstandet werden können.

b) Die Milderung der Strafe der Angeklagten DEE hat die Strafkammer allein mit der - sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung haltenden und rechtlich einwandfreien - Erwägung abgelehnt, daß selbstverschuldete Trunkenheit in der Regel zur Milderung nach den §§ 21, 49 StGB keinen Anlaß gebe. Dabei ist aber die Strafkammer auf einige Besonderheiten der Sachlage nicht eingegangen, die nicht unberücksichtigt bleiben können. Das strafrechtlich erhebliche Verhalten der Angeklagten DE hat sich in und bei der Bar abgespielt, in der sie als Bardame angestellt war und als solche auch dem Alkohol zusprechen mußte. Sie hatte sich, möglicherweise allein in der Absicht zu vermitteln und zu beruhigen, "eingeschaltet" und ist zum Angriff auf Heidi Ad erst übergegangen, nachdem sie von dieser als "Negerhure" beschimpft worden war. Das Landgericht wird neuerdings nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden haben, ob unter den dargelegten Unständen, falls eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung

der Hemmungsfähigkeit der Angeklagten DEEEB nicht ausgeschlossen werden kann, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden soll oder nicht und ob es geboten erscheint, die Strafe gegenüber der bisher festgesetzt gewesenen zu ermäßigen.

Schmidt Börtzler Hürxthal

Salger Knoblich