Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 11.09.1975 – 4 StR 409/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_409/75 URTEIL HAAN
in der Strafsache
gegen
den Buchdrucker Peter FH EEE zus Tu Vechta, dort geboren am EEE 1951,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1975 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof
die
Schmidt, Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor CE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WM vei der Verhandlung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das
Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb)
vom 6. Januar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger
Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an das Landgericht Aurich zurüickverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Der Angeklagte, der am 17. Mai 1974 seit etwa 18.30 Uhr mindestens 12 Glas Korn und eine halbe Flasche Bier getrunken hatte, überfuhr auf der Kreisstraße 258 zwischen Harne und Mörschendorf kurz vor Mitternacht (Blutalkoholgehalt 0,7 - 1,2 o/oo) mit seinen Personenkraftwagen vier auf der rechten Fahrbahnseite in derselben Richtung gehende Fußgänger, von denen einer unmittelbar am rechten Fahrbahnrand einen Handwagen zog. Drei Fußgänger wurden getötet, der vierte und der Beifahrer des Angeklagten wurden schwer verletzt. Anschließend prallte das Fahrzeug gegen einen Straßenbaum. Der Angeklagte flüchtete zu Ruß.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie ihm
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-u-
die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die von der Anklagebehörde geforderte (tateinheitliche) Verurteilung auch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB hat die Strafkammer dagegen mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte "vor nicht allzu langer Zeit einen ähnlichen Unfall erlitten..." habe, bei dem er "nach eigenen Angaben aus unerklärlichen Gründen in einer Rechtskurve geradeaus gefahren und dann mit einen entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen" sei, "ohne daß Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit... erkennbar geworden wären" und daß im vorliegenden Fall infolgedessen "nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, daß der Angeklagte sich im nüchternen Zustand anders verhalten hätte, als es jetzt geschehen" sei.
Dagegen und gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafe wendet sich die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der
Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Bereits bei einem Blutalkoholgehalt ab 0,3 0/00 beginnt für den Kraftfahrer, besonders bei Nachtfahrt, der Bereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit mit ihren für den übrigen Verkehr gefährlichen Ausfallerscheinungen wie z.B. seelische Enthemmung, Störung des Raumsehens oder Verlängerung der Reaktionszeit (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Krumme/Sanders/Mayr § 315 c StGB
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Anm. I 2 b, zuletzt in VRS 47, 178, 179). Mit steigendem Blutalkohol steigt auch die Wahrscheinlichkeit, daß ein Fahrversagen im Einzelfall auf solchen oder ähnlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen beruht. Das Überfahren einer ganzen Fußgängergruppe, auch bei Nachtzeit, auf ebener gerader Straße und bei trockener Witterung infolge Unaufmerksamkeit oder zu hoher Geschwindigkeit stellt ein derart grobes Fahrversagen dar, daß es sich bei vernünftiger Betrachtung, jedenfalls normalerweise, nur durch typisch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erklären läßt (vgl. auch BGH VRS 47, 19 für das Verlassen der rechten Fahrbahnseite ohne äußeren Anlaß und die weiter dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Für diese Beurteilung ist es bedeutungslos, daß nur der Fußgänger, der den Handwagen zog, auf der richtigen Fahrbahnseite ging (§ 25 Abs. 2 Satz 2 a.E. StVO), mag dies auch den Umfang der Schuld sonst beeinflussen. Daß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen ist, ist zumindest zweifelhaft.
Nun ist es allerdings tMeeretisch (immer) möglich, daß einem Kraftfahrer ein noch so großes Fahrversagen auch dann unterlaufen wäre, wenn er keinen oder nur unerhebliche Mengen Alkohol genossen hätte. Solche theoretischen Zweifel an der Schuld allein darf der Tatrichter indessen nicht berücksichtigen. Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluß des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, eine
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mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit (vgl. BGH VRS 39, 103 ff. mit weiteren Nachweisen). Bei einer so eindeutigen Sachlage wie hier müßten also Umstände vorliegen, die gleichwohl verständliche Zweifel wecken können, ob der Angeklagte nicht doch auch im nüchternen Zustand so versagt haben würde.
Ein solcher Umstand ist, bisher jedenfalls, nicht ersichtlich. Insbesondere ist der von der Strafkammer angestellte Vergleich mit dem Fahrverhalten des Angeklagten in einem früheren Verfahren ungeeignet. Damals ist der Angeklagte "nach eigenen Angaben" aus unerklärlichen Gründen in einer Rechtskurve weiter geradeaus gefahren (UA Bl. 2). Der damalige Sachverhalt konnte also insoweit nicht aufgeklärt werden, und offensichtlich deshalb mußte - zu Gunsten des auch damals flüchtigen Angeklagten - davon ausgegangen werden, daß Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht "erkennbar geworden wären". Allein aus diesem, was den Alkoholeinfluß angeht, also ungeklärt gebliebenen Tatgeschehen zu folgern, dem Angeklagten könne im nüchternen Zustand ebenfalls, d.h. also jetzt zum zweiten Mal, ein solches an sich alkoholtypisches Fahrversagen, wie festgestellt, unterlaufen sein, ist schlechterdings abwegig.
Die Strafkammer muß diesen Teil des Sachverhalts daher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB erneut prüfen und würdigen.
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Der Schuldspruch wegen Unfallflucht 1äßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch in Giesen Fali nicht bestehen bleiben, weil die seit dem 21. Januar 1975 gültige Neufassung des § 142 StGB, die auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (§ 2 Abs. 3 StGB, § 35h a StPO), einen mit höherer Strafe bedachten besonders schweren Fall der Unfallflucht (jetzt: "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort"), wie bisher in § 142 Abs. 3 StGB aF, nicht mehr vorsieht, mag sie auch die Tat insgesamt mit höherer Strafe bedrohen.
Schmidt Börtzler Hürxthal
Salger Dr. Knoblich