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BGH Beschluss vom 10.09.1975 – 2 StR 482/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 482/75 BESCHLUSS reIM-

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Claus-Dieter H EB aus

FO, geboren am GEEEEEEED 1946 ir ran:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes

Du

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung

des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat durch Beschluß vom 26. Mai 1975 die Revision des Antragstellers gegen ihr Urteil vom 21. März 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das ordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Der Beschluß vom 26. Mai 1975 wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 3. Juni 1975 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Juni 1975, bei Gericht eingegangen am 9. Juni 1975, hat der Verurteilte die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

Das Schreiben ist als Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag bleibt erfolglos, weil die Strafkammer die Revision aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen hat.

Daß der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist stellen wollte, kann seinem Schreiben vom

- 3.

6. Juni 1975 nicht entnommen werden. Für einen zulässigen Wiedereinsetzungsamtrag fehlt es im übrigen an der Nachholung der versäumten Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPo).

Schumacher Kirchhof Hürxthal

Müller Meyer