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BGH Beschluss vom 10.09.1975 – 2 StR 168/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 168/75 BESCHLUSS 70:9,35

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karlheinz H WB aus EEE, geboren am

EEE 1956 in SB. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 31. Oktober 1974 im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit es sich um den Schuldspruch und die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe handelt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch können die in den beiden Untreuefällen zusätzlich verhängten Geldstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtgeldstrafe nicht bestehen bleiben. Seit dem 1. Januar 1975 darf eine zusätzliche Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB 1975

verhängt werden. Diese Änderung hat der Senat nach § 354 a

StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB 1975 zu berücksichtigen.

Schumacher Kirchhof Hürxthal

Müller Meyer