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BGH Beschluss vom 09.09.1975 – 5 StR 415/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9,9,75 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

Helmut K EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am ME 1945 in Ki,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

br

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9.September 1975 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 13.November 1974 nach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück-

verwiesen, das auch über die Kosten der

Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen.

In sachlicher Hinsicht hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht stellt hierfür ausschließlich darauf ab, daß der Angeklagte aus Enttäuschung darüber gehandelt hat, daß das Opfer nicht bereit war, ihm die geforderte Verbindung mit seiner Frau zu ermöglichen (UA S.29- 30). Ob dieser Beweggrund, für sich allein betrachtet, sittlich verachtenswert ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls läßt das Urteil die erforderliche umfassende Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 3,132,133; 3,330,333; BGH NJW 1954,565; BGH NJW 1967,

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1140 = GA 1968,53 und BGH 4 StR 275/60 v.2.9.1960) vermissen. Die Urteilsgründe erwähnen bei Bewertung des Tatmotivs mit keinem Wort, daß die stundenlangen Bemühungen des Angeklagten, TEE zur Verbindungsaufnahme mit seiner Frau zu bewegen, von dem ernsthaften Anliegen, seine Frau wiederzugewinnen, getragen und die Weigerung, die geforderte Verbindung herzustellen, von dem Ehebrecher ausgegangen war. Mit diesen für die sittliche Bewertung des Tatmotivs bedeutsamen Umständen mußte sich das Schwurgericht ausdrücklich auseinandersetzen. Das Urteil 1äßt ferner im Zusammenhang mit der Würdigung der Beweggründe unerwähnt, daß der Getötete nahezu unmittelbar vor der Tat geäußert hatte:

'Ihr Deutschen seid doch doof, Ihr arbeitet und wir ficken Eure Weiber! (UA S.14). Diese Äußerung, mit der sich Terenzio gegenüber dem betrogenen Ehemann des Ehebruchs rühmte, war nicht nur 'provozierend', wie sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrückt (UA S.28), sondern stellte eine schwere Beleidigung des Angeklagten dar. Das Urteil stellt allerdings nur fest, daß der Angeklagte aus Wut über diese Äußerung den ersten Schuß abgab, läßt aber offen, ob und inwieweit die Beleidigung für die etwa eine Minute später abgegebenen tödlichen Schlisse mitbestimmend war. ... Die schwere Beleidigung des: Angeklagten durch den Getöteten durfte bei der umfassenden Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten im Rahmen der sittlichen Bewertung des Tatmotivs nicht außer Betracht bleiben. Dies gilt um so mehr, als sich der Angeklagte in einer angespannten psychischen Verfassung befunden hat und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (UA S.16,28). Da die Urteilsgründe schließlich auch darüber keinen Aufschluß geben, ob der Angeklagte die Umstände kannte, die den Antrieb zu seinem Tun ggf.

als besonders verwerflich kennzeichnen (BGH LM § 211 StGB Nr.2, BGH 4 StR 275/60 v.2.9.1960; 1 StR 204/70 v. 26.1.1971), und sich diese Kenntnis bei der hier gegebenen

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Sachverhaltsgestaltung auch nicht von selbst versteht, muß das Urteil in vollem Unfange aufgehoben werden."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann

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