Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 28.08.1975 – 4 StR 322/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 322/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gustav Norbert DEE zus HB

dort geboren am EEE 1946, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1975 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom

12. November 1974 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig schriftlich Revision eingelegt und dazu bemerkt, daß er das Rechtsmittel unabhängig von seinem Rechtsanwalt einlege. Das vollständige Urteil ist dem bestellten Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt CB in HB, an 25. Februar 1975 zugestellt worden. Dem Angeklagten ist gleichzeitig eine Urteilsausfertigung formlos zugesandt worden. Da bis zum Ablauf der Begründungsfrist

keine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat das Landgericht mit Beschluß vom 11. April 1975 die Revision ge- : mäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger am 24. April 1975 zugestellt worden. Dieser hat auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und gleichzeitig beim Landgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Beide Anträge sind unbegründet.

Die Frist zur Begründung der Revision ist durch die Zustellung des Urteils an den bestellten Verteidiger in Lauf gesetzt worden. Dieser gilt kraft Gesetzes als ermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen (§ 145 a Abs. 1 StPO). Die Zustellungsvollmacht gilt bis zur Abberufung des Verteidigers und wird von der Erklärung des Angeklagten, er lege unabhängig von seinem Verteidiger Revision ein, nicht berührt. Die Wirksamkeit der Zustellung und der Fristbeginn hängt auch nicht davon ab, ob dem Verteidiger bekannt war, daß der Angeklagte selbst Revision eingelegt hatte.

Das Gericht war nicht verpflichtet, dies dem Verteidiger mitzuteilen. Das Landgericht hat daher die Revision mit Recht verworfen.

Der Wiedereinsetzungsamtrag scheitert daran, daß der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Frist zur Rechtfertigung der Revision einzuhalten (§ 44 StPO). Er war nach der Urteilsverkündung darüber belehrt worden, daß die Revisionsamträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach der Zustellung des Urteils anzubringen waren und zwar entweder in einer vom Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll

der Geschäftsstelle. Er ist auch über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger und damit über den Fristbeginn unterrichtet worden. Wollte er, daß nicht der bestellte Verteidiger die Revision begründete, so mußte er entweder dafür sorgen, daß dies ein anderer Rechtsanwalt besorgte, oder er mußte sich dem zuständigen Urkundsbeamten zur Aufnahme der Revisionsbegründung vorführen lassen. Indem er nichts dergleichen unternommen hat, hat er das Mindestmaß der in eigener Angelegenheit von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen. Seinem Verteidiger kann nicht vorgeworfen werden, irgend etwas versäumt zu haben. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, ihn von der Einlegung der Revision zu verständigen.

Im übrigen hätte die Revision ohnehin keinen Erfolg haben können.

Schmidt Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich