Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 18.08.1975 – 2 StR 403/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
>77
BUNDESGERICHTSHOF
2 __StR 403/75 BESCHLUSS HIN
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mustapna A EEE aus HeHEm- WAREN » geboren im MUEEEEEEEES 194.9 in Dee Bei /Marokko,
wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Fe-
bruar 1976 gemäß §§ 44, 45, 346, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts zum Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. August 1975 gewährt.
2. Der zu 1. bezeichnete Beschluß, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Oktober 1974 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, daß an die Stelle der Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF die Verurteilung wegen Raubes nach § 249 StGB tritt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Grü de:
Wiedereinsetzung gegen die unter 1. bezeichnete Frist war dem Angeklagten zu gewähren, da die Versäumung dieser Frist durch das Büro seines Verteidigers verschuldet wurde.
Sein Antrag auf Aufhebung des die Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts mußte Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil erst am 11. November 1975 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, die Frist zur Begründung der Revision also nicht versäumt sein konnte.
‚Die nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil Straßenraub seit dem 1. Januar 1975 allein nach § 249 StGB zu bestrafen ist (Art. 19 Nr. 127 EGStGB). Der Strafausspruch wird durch diese Änderung nicht berührt, da das Landgericht den künftigen Wegfall des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF schon bei der Strafzumessung berücksichtigt hatte. Ein anderer sachlicher Mangel zum Nachteil des Angeklagten ließ sich nicht feststellen.
Schumacher Willnms Müller Baumgarten Meyer