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BGH Beschluss vom 14.08.1975 – 4 StR 403/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 403/75 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Reinhard S EEE zus Vouu-ME, zeboren an EEE 1952 ir EEE.

zur Zeit in Strafhaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. März 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter, gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der unzulässigen allgemeinen Verfahrensrüge (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO) und mit der ebenfalls nur allgemein erhobenen Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Begründung des Ausspruchs über die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung. Das Landgericht bewertet die Tat als minder schweren Fall nach §§ 250 Abs. 2 StGB und führt aus, unter Berücksichtigung der im einzelnen näher dargelegten Gesichtspunkte erscheine es vertretbar, die an sich für die schwere räuberische Erpressung vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren um ein Jahr zu unterschreiten und eine Einzelstrafe von vier Jahren zu verhängen. Diese Erwägung kann rechtlich nicht gebilligt werden, Der Strafrahmen für einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung liegt nach § 250 Abs. 2 StGB zwischen einem Jahr und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Rahmens muß die Strafe bestimmt werden und nicht, wie es das Landgericht getan hat, durch Ermäßigung der für schwere räuberische Erpressung "an sich" vorgesehenen Mindeststrafe. Das Landgericht konnte zwar eine Einzelstrafe von vier Jahren aussprechen, jedoch ist nicht sicher auszuschließen, daß es bei richtiger Anwendung des Gesetzes zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre. Daher muß der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben werden. Da nicht sicher auszuschließen ist,

-Lu-

daß auch die Einzelstrafe von fünf Jahren wegen Raubes von der aufgehobenen Einzelstrafe beeinflußt ist, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Schmidt Börtzler Mayr

Hürxthal Knoblich