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BGH Beschluss vom 08.08.1975 – 2 StR 63/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 63/75 BESCHLUSS FE rt

in der Strafsache

gegen

1. die kaufmännische Angestellte Anita K En geborene SB aus Baiersbronn-Tonbach, geboren am 11. März 1926 in Gießen,

2. den Kaufmann Horst K EB zu: Po-TEE, geboren ar 19:5 in Lu,

wegen Untreue

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 1975 beschlossen:

1. Der gemeinschaftliche Wiedereinsetzungsamtrag der Angeklagten vom 31. Mai 1975 wird verworfen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen den Angeklagten zur Last.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Oktober 1974 im Ausspruch über die beiden Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

1. Der gemeinschaftliche Wiedereinsetzungsamtrag muß abgelehnt werden. Soweit er die Verfahrensrügen zu den Entscheidungen des Landgerichts über die unter Nr. 2 und 4 des Schriftsatzes vom 11. Oktober 1974 gestellten Hilfsbeweisamträge betrifft, ist er gegenstandslos. Denn diese Verfahrensbeschwerden sind in Verbindung mit den Urteilsgründen noch genügend im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt.

Das gilt zwar nicht auch hinsichtlich der in der Revisionsbegründungsschrift unter Nr. III enthaltenen Verfahrensbeschwerde. Eine Wiedereinsetzung scheidet insoweit aber aus, da sie zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in der Regel dann nicht gewährt werden kann, wenn die Revisionsbegründungsfrist - wie im vorliegenden Fall - schon durch die rechtzeitige Erhebung der Sachrüge gewahrt worden ist und sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44).

2. Mangels Ausführungen ist diese Verfahrensrüge unzulässig.

3. Der Ausspruch über die neben der jeweiligen Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe unterliegt der Aufhebung. Seit dem 1. Januar 1975 ist in § 266 StGB die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht mehr vorgeschrieben, sondern gemäß § 41 StGB nF dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen. Diese Gesetzesänderung hat der Senat gemäß § 354 a StPO i.V. mit 8 2 Abs. 3 StGB nF zu berücksichtigen. en

SD

-L-

4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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