Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 01.08.1975 – 2 StR 277/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 277/75 BESCHLUSS 8:
in der Strafsache
gegen
_ den Kraftfahrzeugkaufmann Manfred Werner Karl F )
aus KB, geboren am GERD 9::5 ir. 7 au,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt von 21. November 1974, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unbegründet. Die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch, dessen Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers zeigt, stehen zum Teil im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Dagegen begegnet der gesamte Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer von der nach § 49 Abs. 2 i.V.m. $ hu Abs. 3 StGB aF bestehenden Möglichkeit, die Strafe für den Gehilfen zu ermäßigen, die nach neuem Recht zu einer Milderungspflicht geworden ist (§ 27 Abs. 2 Satz 2
PA
i.V. m. § 49 Abs. 1 StGB 1975), Gebrauch gemacht hat. Sie erwähnt diese Möglichkeit nicht und hat im Fall 13 ohne jede Begründung ebenso wie beim Täter Löwer eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. Aus diesem Grunde war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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