Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 29.07.1975 – 4 StR 286/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 286/75 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Ivan CE aus DEE, geboren am GE 1951 in MED (Jugoslawien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 29. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 21. Februar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Der Senat tritt in-Soweit der Auffassung des Generalbundesanwalts in dem - dem Verteidiger bekanntgegebenen - Schriftsatz vom 3, Juli 1975 bei,
Kein Rechtsfehler tritt auch den Feststellungen zufolge darin zu Tage, daß das Schwurgericht nicht angenommen hat,
- 3.
der Angeklagte sei ohne eigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorn gereizt worden.
Der neuen Prüfung bedarf aber die Frage, ob sonst ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB gegeben ist, Der Senat kann der Auffassung der Bundesanwaltschaft nicht beitreten, daß als "mildernde Umstände" nur solche Umstände in Betracht kommen, die den beiden vorher bezeichneten Gründen (Reizung zum Zorn durch Mißhandlung oder schwere Beleidigung) "an ethischen Gewicht gleichkomment, Vielmehr ist die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmende Auffassung des Schwurgerichts zu billigen, wonach es allein darauf ankommt, ob "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten" ist,
Nach den insoweit sehr knapp gefaßten Urteilsgründen ist es aber mindestens zweifelhaft, ob sich das Schwurgericht an diesen Grundsatz gehalten hat. Gewiß könnte der einzelne Umstand der "nachträglichen Erschütterung" des Angeklagten für die Anwendung des § 213 StGB nicht ausreichen. Die vom Schwurgericht bei den Ausführungen zur Strafzumessung (innerhalb des Regelstrafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB) angeführten Strafmilderungsgründe und auch die in der Revisionsbegrlindung geltendgemachten Gesichtspunkte hätten aber schon bei der Prüfung berücksichtigt
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werden sollen, ob "sonst ein minder schwerer Fall" vorliegt (§ 213 StGB n.F.; nach § 213 a.F. in gleichem Sinn, ob "andere mildernde Umstände vorhanden" sind).
Schmidt Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal