Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 23.07.1975 – 2 StR 233/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 233/75 URTEIL 2479

in der Strafsache

gegen

den Rohrmeister Gerfried Pp GE 25: HE, dort geboren am 0] 1948,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Willms Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Gottwald als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär Wiedmann als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom

4. Oktober 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte versetzte im Laufe einer tätlichen Auseinandersetzung seinem Schwiegervater mit einem Messer einen Stich in den Unterleib. Der Verletzte starb im Krankenhaus an einer auf den Stich zurückzuführenden Lungenembolie. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit bedingter Strafaussetzung verurteilt. Die Revisinnen des Angeklagten und der Nebenklägerin bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Verfahrensrügen

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mußte. sich dem Schwurgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen ein psychiatrisches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat einzuholen, Die Erregung des geistig gesunden Angeklagten, die ganz natürlich im Zusammenhang mit dem Kampfgeschehen und dem Vorangegangenen stand, gab noch keinen Anhaltspunkt dafür, daß er infolgedessen wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinstrübung zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen sein könnte (§§ 20, 21 StGB).

b) Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung abgelehnt, ein nervenärztliches Gutachten darüber einzuholen, daß der tödliche Stich möglicherweise nicht durch bewußtes Handeln, sondern durch eine

Reflexbewegung verursacht worden ist. Gegen die Ablehnung des Antrages ist im Ergebnis nichts einzuwenden, weil das Schwurgericht in Übereinstimmung mit dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen bereits nach den festgestellten Umständen rechtsfehlerfrei eine bloße Reflexbewegung ausgeschlossen hat.

2. Die Sachrüge

a) Die Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts, daß der in einer Notwehrlage befindliche Angeklagte mit seiner Tat fahrlässig über die erforderliche Abwehr hinausgegangen ist.

Im Kampf ohne Waffen hatte sich der Angeklagte seinem Schwiegervater als ebenbürtig erwiesen. Er hatte ihn in die Küche zurückgedrängt. Ein sofortiger neuer Angriff konnte jedoch erwartet werden. Nun gewann der Angeklagte durch Ergreifen des Messers klar die Überlegenheit. Er hatte die Möglichkeit, unter Zurücktreten in den Flur seinen Gegner mit gezücktem Messer zu warnen. In dieser Stellung hätte er die Reaktion seines Schwiegervaters, der ja nicht sein Todfeind war, ohne größere Gefährdung abwarten können. Seine Tat ist somit nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Die Feststellung des Schwurgerichts, daß er diese ganz nahe liegende Möglichkeit hätte erkennen und von sofortigem Zustechen deshalb absehen missen, ist fehlerfrei.

Für die Schuldfeststellung kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte hätte besondere Rücksicht nehmen müssen, weil er den Angriff durch sein Verhalten mit-

verursacht hatte und der Gegner ein naher Angehöriger war.

b) Zutreffend stellt das Schwurgericht fest, daß der Angeklagte den Tod des Opfers verschuldet hat.

Der Tod durch eine Lungenembolie war eine nicht gänzlich außerhalb der Erfahrung liegende Folge des Messerstiches. Ob diese Folge häufig eintritt, ist unerheblich. Die Voraussicht des Angeklagten brauchte sich nicht auf die - regelmäßig nur dem Arzt bekannten - physischen Vorgänge zu erstrecken, die schließlich dan Tod herbeiführen konnten (ständige Rechtsprechung z.B. BGH Urteil vom 20. Oktober 1965 - 2 StR 366/65 - bei Dallinger MDR 1966, 198). Vielmehr genüge es, daß der Angeklagte sich den Tod des Verletzten als mögliche Folge seines Handelns, also des wuchtigen Messerstiches in den Leib, vorstellen konnte. Das aber ist jedem Menschen mit durchschnittlicher Intelligenz möglich. Daß der Angeklagte nicht minderbegabt ist, ergibt sich aus seinem Werdegang.

c) Auch die Strafzumessungsgründe sind fehlerfrei. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken:

Das die Schlägerei unmittelbar auslösende Vorgehen des Angeklagten diente nicht der Verhinderung weiterer Beleidigungen (Ehrennotwehr), sondern war eine Gegenaggression. Unter diesen Umständen durfte seine Tat als schwererwiegend angesehen werden. Dasselbe gilt für den Umstand, daß der Angeklagte ein Familienleben zerstört und der Witwe des Opfers die Existenzgrundlage entzogen hat. Die offensichtlich lebensgefährden-

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de Heftigkeit des Messerstiches ist ebenfalls ein zulässiger Strafschärfungsgrund.

d) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Die Revision der Nebenklägerin

Diese Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen, Den Urteilsgründen ist kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten zu entnehmen.

Schumacher willms Baumgarten Meyer Buddenberg