Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 20.10.1965 – 2 StR 366/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2074 082 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Otto ID au Lin geboren am ME 917 ir re:

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

-2- 4

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus j als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 19. Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat das erste Urteil in dieser Sache mangels zureichender Feststellungen aufgehoben hatte, erneut wegen Körperverletzung mit Todesfolge diesmal zu einem Jahr und drei Monaten Gefüngnis verurtcilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

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Sämtliche Ausführungen der Revision zur Frage der Rechtfertigung durch Notwehr bedürfen keiner Erörterung. Sie sind veranlaßt durch die - rechtsirrige — Annahme des Schwurgerichts, die ersten beiden Schläge, die der Angeklagte seinen Vater versetzte, seien möglicherweise durch Notwehr geboten gewesen. Davon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Rede sein. Der Angeklagte war von Anfang an der Angreifer. Daß sich sein alter Vater "angsterfüllt" im Bett aufgesetzt und zum Messer gegriffen hatte, war keine Angriffshandlung. Der Angeklagte konnte sich gefahrlos zurückziehen. Statt dessen hat er sich entschlossen, angriffsweise dem Vater eine Verteidigungsmöglichkeit zu nehmen. Der Vater hat deshalb in der Verteidigung zugebissen.

Daß die Faustschläge (in Verbindung mit der Lungenentzündung des Verletzten) für den Tod ursächlich waren, ist einwandfrei dargetan. Auch die Annahme, der ‘Angeklagte habe den Tod fahrlässig herbeigeführt (§ 56 StGB), ist bedenkenfrei. Ob er voraussehen konnte, daß erst die Lungenentzündung den Tod bewirke, ist für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entscheidend. Es genügt, daß der Tod des altersschwachen Mannes als endgültige Folge der Schläge sich im

Rahmen gewöhnlicher Erfahrung hielt, und daß der Angeklagte ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehen konnte und mußte. Das ist im Urteil dargelegt.

Der Strafausspruch gibt zu Bedenken keinen Anlaß.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning