Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 27.06.1975 – 2 StR 261/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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2 StR 261/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Transportunternehmer Rolf Helmut P EB aus

MEE-MoOE, geboren am EEE 1949 in Ogmmmuumiim,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPpo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

1. das Verfahren gegen ihn in den Fällen II 7 und 10 der Urteilsgründe eingestellt,

2. das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13. August 1974, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Verfahren im Falle II 7 der Urteilsgründe war einzustellen, weil es sich um einen Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB alter und neuer Fassung i.V.n. § 52 Abs. 2 StGB af, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nF handelt und es an dem mithin erforderlichen Strafantrag fehlt. Im Falle II 10 der Urteilsgründe ist die Einstellung erforderlich, weil der Angeklagte nur geringwertige Sachen im Sinne des § 248 a StGB gestohlen hat und weder Straf-

antrag gestellt worden ist, noch die Strafverfolgungsbehörde ein öffentliches Interesse an der Strafverfol-

gung bejaht hat. Das hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der gesamte Strafausspruch war Jedoch aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung in den Fällen II 7 und 10 der Urteilsgründe sich auf die sonstigen Einzelstrafen ausgewirkt hat.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer